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Post by mogadisch on Oct 25, 2014 21:00:53 GMT 1
Ich denke, im Forum fehlt ein Strang zu juristischen Fragestellungen. Klar ist, dass sich unsere Behörden nicht um geltende Gesetze gekümmert haben. Zu dem, was verdeckte Ermittler dürfen gab es jetzt ein schönes Urteil: m.heise.de/tp/news/Neue-Regelung-fuer-verdeckte-Ermittler-2432036.htmlStraftaten, zu denen verdeckte Ermittler angestiftet haben, dürfen nicht zu einer Strafe führen. Sagt der EuGH. Das BVerfG sah das bis jetzt anders. Könnte auch für die Verteidigung in München interessant sein, oder? Andi
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Post by Deleted on Oct 26, 2014 12:09:28 GMT 1
Ich denke, im Forum fehlt ein Strang zu juristischen Fragestellungen. Logisch. Was in München abgeht, hat mit Juristerei nichts zu tun. Das fällt mehr unter Agit-Prop. Zu dem, was verdeckte Ermittler dürfen gab es jetzt ein schönes Urteil: m.heise.de/tp/news/Neue-Regelung-fuer-verdeckte-Ermittler-2432036.htmlStraftaten, zu denen verdeckte Ermittler angestiftet haben, dürfen nicht zu einer Strafe führen. Sagt der EuGH. Das BVerfG sah das bis jetzt anders. Könnte auch für die Verteidigung in München interessant sein, oder? Ich tippe auf oder. Die Konstellation des vom EGMR entschiedenen Falls hat für den NSU-Prozess keine Bedeutung. Sicher haben Beamte (Verfassungsschützer, Polizisten) die V-Leute zu diversen kriminellen Handlungen (Beschaffung illegaler Waffen, Fluchthilfe, Passfälschung usw.) angestiftet. Aber die Akten dazu sind geschreddert und die Akteure halten die Klappe. Das OLG kann die EGMR-Entscheidung ganz legal ignorieren.
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Post by Deleted on Mar 3, 2015 23:01:35 GMT 1
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Post by mogadisch on Mar 4, 2015 0:50:14 GMT 1
Erstinstanzlich am OLG: Keine Schöffen. Trotz Verhandlug wg. Mord. Im normalen Verfahren wäre eine Große Strafkammer/Schwurgericht mit Schöffen zustãndig. Kann man aber der Bundesanwaltschaft als Ankläger nicht antun... Könnten sich ja durch den Blog beeinflussen lassen.
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Post by Deleted on Jul 1, 2016 11:11:50 GMT 1
www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vizr49615-schmerzensgeld-beleidigung-sms-keine-geldentschaedigung-ohne-oeffentlichkeit/ BGH zu Beleidigung in Kurznachrichten Beleidigende SMS kein Grund für Geldentschädigung
Sein Ex-Vermieter beschimpfte ihn per SMS als "Schweinebacke", "asozialen Abschaum" und "Lusche allerersten Grades". Durchaus heftige Beleidigungen, findet der BGH. Für eine Geldentschädigung reiche das aber nicht. In einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) heißt es, die Beleidigungen des ehemaligen Vermieters seien zwar grob, aber "im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit" passiert. Darin liege keine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dem klagenden Ex-Mieter stehe daher auch keine Geldentschädigung zu (Urt. v. 24.05.2016, Az. VI ZR 496/15). Grund für die Klage waren Kurznachrichten des ehemaligen Vermieters an zwei Tagen im Juni 2011. In diesen hatte er seinen damaligen Mieter unter anderem als " Lusche allerersten Grades", "arrogante rotzige große asoziale Fresse", " Schweinebacke", " feiges Schwein", " asozialer Abschaum" und " kleiner Bastard" bezeichnet. Der Beschimpfte hatte nach den SMS per einstweiliger Verfügung durchgesetzt, dass seinem ehemaligen Hausherren bei neuen Beleidigungen ein Ordnungsgeld droht. Eine Strafanzeige hatte keinen Erfolg, per Privatklage versuchte der Mann es dann nicht mehr. Für die Richter reicht das aber aus. Umstände des Einzelfalls: kurz, primitiv, nicht öffentlichGrundsätzlich kommt nach dem BGH eine Geldentschädigung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Diese Einzelfallentscheidung fiel hier zuungunsten des Beleidigten aus. Im Streitfall liege nämlich, so der VI. Zivilsenat, schon kein schwerwiegender Eingriff vor. Auch wenn es sich um "durchaus heftige Beleidigungen" handele, seien diese nur über einen kurzen Zeitraum ausgesprochen worden. Zudem handele es sich ausnahmslos um schlichte, primitive Beleidigungen ohne Tatsachenkern, die nicht in breiter Öffentlichkeit geäußert wurden. Schließlich würden die mit den Beleidigungen verbundenen Beeinträchtigungen durch den vom Beschimpften erwirkten strafbewehrten Unterlassungtitel und das Ordnungsmittelverfahren befriedigend aufgefangen. Eine Geldentschädigung scheide daher in diesem Fall aus. +++ Also bitte z.B. bei etwaigen Beschimpfungen der Mitglieder von UAs via SMS oder e-Mail darauf achten: kurz, primitiv und nicht öffentlich pöbeln. "Lusche allerersten Grades", "arrogante rotzige große asoziale Fresse", "Schweinebacke", "feiges Schwein", "asozialer Abschaum" und "kleiner Bastard" ziehen keine Geldstrafen nach sich.
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Post by anmerkung on Jul 1, 2016 16:13:11 GMT 1
Hat sich das hohe Gericht auch zum Wahrheitsgehalt der Aussagen geäußert, oder nur zu den Förmlichkeiten, die eine Strafe ausschließen?
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Post by Deleted on Jul 1, 2016 16:54:56 GMT 1
Hat sich das hohe Gericht auch zum Wahrheitsgehalt der Aussagen geäußert, oder nur zu den Förmlichkeiten, die eine Strafe ausschließen? zudem handele es sich ausnahmslos um schlichte, primitive Beleidigungen ohne TatsachenkernRead more: nsu-leaks.freeforums.net/thread/193/juristisches#ixzz4DAmhgduy+++ Höchtrichterliches Urteil immerhin. Find ich einigermaßen merkwürdig, aber naja. wenigstens weiß ich jetzt, wen ich wie beleidigen darf wenn er mich lässt. @kinski
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Post by mogadisch on Oct 6, 2016 22:59:46 GMT 1
Interessantes zur Strafmaßzuerkennung bei Fischer im Recht: "Eine Meinung sagt: In der Praxis kommt erst die Strafe, dann die Dogmatik. Es bedeutet: Erst "erfühlt" das Gericht eine als "gerecht" empfundene Strafhöhe, danach passt es die Wertungen und Feststellungen daran an. Das klingt zynisch, ist es auch, und überwiegend falsch. Aber nicht ganz. Denn hinter dem zynischen Spruch steckt eine Menge empirischer Wahrheit." www.zeit.de/gesellschaft/2016-10/strafe-strafhoehe-strafprozess-fischer-im-recht/komplettansicht
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Post by mogadisch on Feb 26, 2017 21:33:55 GMT 1
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Post by mogadisch on Mar 25, 2017 0:07:39 GMT 1
Ganz lesenswertes Exposé: heise.de/-3663383Strafrechtliche Risiken für den Hinweisgeber Ist eine Straftat ein schützenswertes Geheimnis im Sinne der strafbewehrten Geheimhaltungsvorschriften?
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