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Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts 1997
08.10.97 Haftbefehl gegen den mutmaßlichen Verantwortlichen für die PKK Region Baden
Haftbefehl gegen den mutmaßlichen Verantwortlichen für die PKK Region Baden
In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurde am 7. Oktober 1997 in Ludwigsburg
der türkische Staatsangehörige kurdischer Abstammung Mustafa S.
festgenommen und in Untersuchungshaft gebracht. Gegen ihn besteht ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 2. September 1997, den dieser am heutigen Tag bestätigt hat.
Der Beschuldigte ist der Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) und der versuchten Bestimmung zu einem Mord dringend verdächtig.
Der Haftbefehl beruht auf folgendem Sachverhalt:
Der 25 Jahre alte Beschuldigte, ein professioneller Kader der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), leitete seit April 1997 die Region Baden mit den Gebieten Stuttgart, Heilbronn und Freiburg. Zu seinen Aufgaben gehörte es, die vom Parteiführer Abdullah Öcalan und der Europäischen Frontzentrale ausgegebenen Anweisungen auszuführen, die hier lebenden kurdischen Landsleute politisch im Sinne der PKK zu beeinflussen und die Parteidisziplin durchzusetzen.
Der Beschuldigte gab dem Gebietsverantwortlichen für Freiburg am 3. Juli 1997 den Auftrag, einen in Offenburg lebenden kurdischen Familienvater zu töten. Dieser soll aus Sorge um seine Tochter mehrere PKK Aktivisten bei der Polizei angezeigt haben. Zur Tat kam es bislang nicht, weil das "Killerkommando" das Opfer nicht antraf.
Als Regionsverantwortlicher gehörte der Beschuldigte zur Führungsspitze der terroristischen Vereinigung, die sich im Jahr 1993 innerhalb der Führungsstrukturen der PKK bildete. Diese Vereinigung setzt es sich zum Ziel, ihren Forderungen mittels gewalttätiger Aktionen Nachdruck zu verleihen sowie innere und äußere "Feinde" der PKK mit Gewalt zu bekämpfen. Die PKK verfügt in Deutschland über eine feste, hierarchisch gegliederte Organisation. Sie hat Deutschland in Regionen und diesen nachgegliedert Gebiete und Räume eingeteilt, an deren Spitze jeweils ein professioneller Kader steht.
Die Ermittlungen, mit denen das Landeskriminalamt Baden-Württemberg beauftragt ist, dauern an.
archiv.jura.uni-saarland.de//Entscheidungen/pressem97/BGH/genanwalt/pkk3.html
Haftbefehl gegen den mutmaßlichen Verantwortlichen für die PKK Region Baden
In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurde am 7. Oktober 1997 in Ludwigsburg
der türkische Staatsangehörige kurdischer Abstammung Mustafa S.
festgenommen und in Untersuchungshaft gebracht. Gegen ihn besteht ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 2. September 1997, den dieser am heutigen Tag bestätigt hat.
Der Beschuldigte ist der Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) und der versuchten Bestimmung zu einem Mord dringend verdächtig.
Der Haftbefehl beruht auf folgendem Sachverhalt:
Der 25 Jahre alte Beschuldigte, ein professioneller Kader der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), leitete seit April 1997 die Region Baden mit den Gebieten Stuttgart, Heilbronn und Freiburg. Zu seinen Aufgaben gehörte es, die vom Parteiführer Abdullah Öcalan und der Europäischen Frontzentrale ausgegebenen Anweisungen auszuführen, die hier lebenden kurdischen Landsleute politisch im Sinne der PKK zu beeinflussen und die Parteidisziplin durchzusetzen.
Der Beschuldigte gab dem Gebietsverantwortlichen für Freiburg am 3. Juli 1997 den Auftrag, einen in Offenburg lebenden kurdischen Familienvater zu töten. Dieser soll aus Sorge um seine Tochter mehrere PKK Aktivisten bei der Polizei angezeigt haben. Zur Tat kam es bislang nicht, weil das "Killerkommando" das Opfer nicht antraf.
Als Regionsverantwortlicher gehörte der Beschuldigte zur Führungsspitze der terroristischen Vereinigung, die sich im Jahr 1993 innerhalb der Führungsstrukturen der PKK bildete. Diese Vereinigung setzt es sich zum Ziel, ihren Forderungen mittels gewalttätiger Aktionen Nachdruck zu verleihen sowie innere und äußere "Feinde" der PKK mit Gewalt zu bekämpfen. Die PKK verfügt in Deutschland über eine feste, hierarchisch gegliederte Organisation. Sie hat Deutschland in Regionen und diesen nachgegliedert Gebiete und Räume eingeteilt, an deren Spitze jeweils ein professioneller Kader steht.
Die Ermittlungen, mit denen das Landeskriminalamt Baden-Württemberg beauftragt ist, dauern an.
archiv.jura.uni-saarland.de//Entscheidungen/pressem97/BGH/genanwalt/pkk3.html
19.09.97 GBA ermittelt wegen terroristischer Flügelkämpfe innerhalb der "Dev Sol"
05.09.97 Anklage gegen einen hohen PKK-Funktionär
Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 15. August 1997 beim 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle gegen einen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung, der sich als
der 24 Jahre alte N.C. ausgibt und
der sich als Funktionär und Journalist D.D., 20 Jahre alt, nennt,
Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB), der schweren Brandstiftung und Sachbeschädigung erhoben.
Die inzwischen zugestellte Anklageschrift legt dem Angeschuldigten zur Last, als Leiter des Gebiets Hannover einer innerhalb der Führungsstrukturen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) bestehenden terroristischen Vereinigung angehört und in dieser Eigenschaft zwei Anschläge am 24. Juni 1993 und fünf Anschläge am 4. November 1993 auf türkische Objekte in Hannover organisiert zu haben.
Der Anklage liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeschuldigte leitete von 1992 bis Februar 1994 als professioneller Kader das zur Region Nord gehörende Parteigebiet Hannover. Am 24. Juni 1993 und an den Tagen danach griffen etwa 600 kurdische Extremisten 80 türkische Objekte, hauptsächlich Geschäftsräume türkischer Banken und Fluggesellschaften, in Deutschland an. Am 4. November 1993 verübten erneut mehr als 200 Täter im Bundesgebiet zeitgleich Anschläge auf 59 türkische Einrichtungen. Die Täter schleuderten Brandsätze in Reisebüros, Banken und konsularische Vertretungen oder verwüsteten die Geschäftsräume in sonstiger Weise. In Hannover kam es am 24. Juni 1993 zu Übergriffen auf die Räume einer türkischen Bank sowie einer Fluggesellschaft. Hierdurch entstand ein Sachschaden von über 30.000,-- DM. Am 4. November 1993 drangen Tätergruppen in das türkische Kulturzentrum und Generalkonsulat, die Filialen zweier türkischer Banken sowie das Büro einer türkischen Fluggesellschaft in Hannover ein und zündeten Molotowcocktails. Der Sachschaden betrug insgesamt mehrere hunderttausend DM.
Als Gebietsleiter der PKK in Hannover organisierte der Angeschuldigte nicht nur die Parteiarbeit, sondern auch die dort geplanten Anschläge. Entsprechend der Weisung des Regionsverantwortlichen bereitete er die Anschläge vor, indem er die Tatpläne mit ihm untergeordneten Funktionären ausarbeitete und die Täter und Tatorte bestimmte.
Im Jahre 1994 übernahm der Beschuldigte die Europa-Leitung des in Berlin ansässigen kurdischen Intellektuellenverbandes, einer Nebenorganisation der PKK. Er gehörte bis zu seiner Festnahme der Führungsebene der Partei an. Diesen Komplex umfaßt die Anklage nicht, weil der Generalbundesanwalt die Strafverfolgung gemäß § 154a Strafprozeßordnung auf die Tätigkeit des Angeschuldigten als Gebietsleiter in Hannover beschränkt hat.
Der Angeschuldigte befindet sich seit 1. April 1997 in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung vom 3. April 1997).
archiv.jura.uni-saarland.de//Entscheidungen/pressem97/BGH/genanwalt/pkk2.html
Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 15. August 1997 beim 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle gegen einen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung, der sich als
der 24 Jahre alte N.C. ausgibt und
der sich als Funktionär und Journalist D.D., 20 Jahre alt, nennt,
Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB), der schweren Brandstiftung und Sachbeschädigung erhoben.
Die inzwischen zugestellte Anklageschrift legt dem Angeschuldigten zur Last, als Leiter des Gebiets Hannover einer innerhalb der Führungsstrukturen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) bestehenden terroristischen Vereinigung angehört und in dieser Eigenschaft zwei Anschläge am 24. Juni 1993 und fünf Anschläge am 4. November 1993 auf türkische Objekte in Hannover organisiert zu haben.
Der Anklage liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeschuldigte leitete von 1992 bis Februar 1994 als professioneller Kader das zur Region Nord gehörende Parteigebiet Hannover. Am 24. Juni 1993 und an den Tagen danach griffen etwa 600 kurdische Extremisten 80 türkische Objekte, hauptsächlich Geschäftsräume türkischer Banken und Fluggesellschaften, in Deutschland an. Am 4. November 1993 verübten erneut mehr als 200 Täter im Bundesgebiet zeitgleich Anschläge auf 59 türkische Einrichtungen. Die Täter schleuderten Brandsätze in Reisebüros, Banken und konsularische Vertretungen oder verwüsteten die Geschäftsräume in sonstiger Weise. In Hannover kam es am 24. Juni 1993 zu Übergriffen auf die Räume einer türkischen Bank sowie einer Fluggesellschaft. Hierdurch entstand ein Sachschaden von über 30.000,-- DM. Am 4. November 1993 drangen Tätergruppen in das türkische Kulturzentrum und Generalkonsulat, die Filialen zweier türkischer Banken sowie das Büro einer türkischen Fluggesellschaft in Hannover ein und zündeten Molotowcocktails. Der Sachschaden betrug insgesamt mehrere hunderttausend DM.
Als Gebietsleiter der PKK in Hannover organisierte der Angeschuldigte nicht nur die Parteiarbeit, sondern auch die dort geplanten Anschläge. Entsprechend der Weisung des Regionsverantwortlichen bereitete er die Anschläge vor, indem er die Tatpläne mit ihm untergeordneten Funktionären ausarbeitete und die Täter und Tatorte bestimmte.
Im Jahre 1994 übernahm der Beschuldigte die Europa-Leitung des in Berlin ansässigen kurdischen Intellektuellenverbandes, einer Nebenorganisation der PKK. Er gehörte bis zu seiner Festnahme der Führungsebene der Partei an. Diesen Komplex umfaßt die Anklage nicht, weil der Generalbundesanwalt die Strafverfolgung gemäß § 154a Strafprozeßordnung auf die Tätigkeit des Angeschuldigten als Gebietsleiter in Hannover beschränkt hat.
Der Angeschuldigte befindet sich seit 1. April 1997 in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung vom 3. April 1997).
archiv.jura.uni-saarland.de//Entscheidungen/pressem97/BGH/genanwalt/pkk2.html
20.08.97 PKK-Europasprecher aus britischer Auslieferungshaft nach Deutschland überstellt
Der seit 26. Oktober 1994 in London inhaftierte Spitzenfunktionär der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) Faysal D. alias Kani Yilmaz wurde am 19. August 1997 nach Deutschland überstellt. Die britischen Behörden entsprachen dem deutschen Auslieferungsersuchen nach fast drei Jahren in vollem Umfang. Der Beschuldigte, ein türkischer Staatsangehöriger, hatte zuletzt kein weiteres Rechtsmittel eingelegt. Gegen ihn besteht Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 31. Oktober 1994 wegen des dringenden Verdachts der Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung, der besonders schweren Brandstiftung und anderer Straftaten.
Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgeführt, der entschieden hat, daß die Haft aufrecht erhalten wird. Dem Haftbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der 47 Jahre alte Beschuldigte gehörte spätestens seit Anfang 1993 bis zu seiner Festnahme der Europa-Zentrale der PKK an, einem dreiköpfigen Exekutivkomitee, das die Parteigeschäfte in Europa führt. Unter seiner Mitwirkung gab die "Zentrale" die Anweisungen zu Sach- und Brandanschlägen gegen türkische Einrichtungen in Deutschland und im europäischen Ausland am 24. Juni und am 4. November 1993 sowie zu den sogenannten Newroz Krawallen im März 1994.
Die PKK verfügt in Europa über eine feste, hierarchisch gegliederte Organisation. Sie hat den Kontinent in Regionen und diesen nachgegliedert Gebiete und Räume eingeteilt, an deren Spitze jeweils ein professioneller Kader steht. Europaweit führt die Geschäfte die sogenannte Europäische Frontzentrale, die nach außen als ERNK Europavertretung auftritt. Sie setzt die Weisungen des Parteiführers Öcalan um. Ihre laufenden Aufgaben nimmt die "Zentrale" wahr, der nur enge Vertraute Öcalans angehören. Dazu zählte der Beschuldigte, der zudem in der Öffentlichkeit als ERNK-Europasprecher auftrat.
Im Jahr 1993 bildete sich innerhalb der Führungsstrukturen der PKK eine Vereinigung, die sich zum Ziel setzte, ihren Forderungen mittels gewalttätiger Aktionen Nachdruck zu verleihen sowie innere und äußere "Feinde" der PKK mit Gewalt zu bekämpfen. Sie steuert seither bundesweite Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschläge, gegen türkische und auch deutsche Einrichtungen. Parteiintern läßt sie Abweichler bestrafen, "Verräter" werden liquidiert. Als Mitglied der Europa-Zentrale hatte der Beschuldigte eine führende Rolle innerhalb dieser terroristischen Vereinigung inne. Für folgende Anschläge, die die "Zentrale" anordnete, zeichnete er mitverantwortlich:
Am 24. Juni 1993 und an den Tagen danach griffen etwa 600 kurdische Extremisten 80 türkische Objekte in Deutschland an, 55 dieser Angriffe erfolgten am 24. Juni 1993 nahezu gleichzeitig. Die Täter verwüsteten vornehmlich die Geschäftsräume türkischer Banken und Fluggesellschaften.
Am 4. November 1993 verübten im Bundesgebiet erneut mehr als 200 Täter zeitgleich Anschläge auf 59 türkische Einrichtungen. Die Täter schleuderten Brandsätze in Reisebüros, Banken und konsularische Vertretungen oder verwüsteten die Geschäftsräume in sonstiger Weise. Bei einem Anschlag auf eine türkische Gaststätte in Wiesbaden kam eine Person in den Flammen ums Leben.
In der Zeit vom 19. bis 22. März 1994 gab es erneut gewalttätige Ausschreitungen. Am 22. März 1994 besetzten kurdische Extremisten, großenteils mit Brandsätzen ausgerüstet, nahezu zeitgleich an mehr als 15 Stellen in Deutschland Bundesautobahnen.
Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. Der Generalbundesanwalt wird voraussichtlich noch in diesem Jahr Anklage erheben.
archiv.jura.uni-saarland.de//Entscheidungen/pressem97/BGH/genanwalt/pkk1.html
Der seit 26. Oktober 1994 in London inhaftierte Spitzenfunktionär der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) Faysal D. alias Kani Yilmaz wurde am 19. August 1997 nach Deutschland überstellt. Die britischen Behörden entsprachen dem deutschen Auslieferungsersuchen nach fast drei Jahren in vollem Umfang. Der Beschuldigte, ein türkischer Staatsangehöriger, hatte zuletzt kein weiteres Rechtsmittel eingelegt. Gegen ihn besteht Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 31. Oktober 1994 wegen des dringenden Verdachts der Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung, der besonders schweren Brandstiftung und anderer Straftaten.
Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgeführt, der entschieden hat, daß die Haft aufrecht erhalten wird. Dem Haftbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der 47 Jahre alte Beschuldigte gehörte spätestens seit Anfang 1993 bis zu seiner Festnahme der Europa-Zentrale der PKK an, einem dreiköpfigen Exekutivkomitee, das die Parteigeschäfte in Europa führt. Unter seiner Mitwirkung gab die "Zentrale" die Anweisungen zu Sach- und Brandanschlägen gegen türkische Einrichtungen in Deutschland und im europäischen Ausland am 24. Juni und am 4. November 1993 sowie zu den sogenannten Newroz Krawallen im März 1994.
Die PKK verfügt in Europa über eine feste, hierarchisch gegliederte Organisation. Sie hat den Kontinent in Regionen und diesen nachgegliedert Gebiete und Räume eingeteilt, an deren Spitze jeweils ein professioneller Kader steht. Europaweit führt die Geschäfte die sogenannte Europäische Frontzentrale, die nach außen als ERNK Europavertretung auftritt. Sie setzt die Weisungen des Parteiführers Öcalan um. Ihre laufenden Aufgaben nimmt die "Zentrale" wahr, der nur enge Vertraute Öcalans angehören. Dazu zählte der Beschuldigte, der zudem in der Öffentlichkeit als ERNK-Europasprecher auftrat.
Im Jahr 1993 bildete sich innerhalb der Führungsstrukturen der PKK eine Vereinigung, die sich zum Ziel setzte, ihren Forderungen mittels gewalttätiger Aktionen Nachdruck zu verleihen sowie innere und äußere "Feinde" der PKK mit Gewalt zu bekämpfen. Sie steuert seither bundesweite Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschläge, gegen türkische und auch deutsche Einrichtungen. Parteiintern läßt sie Abweichler bestrafen, "Verräter" werden liquidiert. Als Mitglied der Europa-Zentrale hatte der Beschuldigte eine führende Rolle innerhalb dieser terroristischen Vereinigung inne. Für folgende Anschläge, die die "Zentrale" anordnete, zeichnete er mitverantwortlich:
Am 24. Juni 1993 und an den Tagen danach griffen etwa 600 kurdische Extremisten 80 türkische Objekte in Deutschland an, 55 dieser Angriffe erfolgten am 24. Juni 1993 nahezu gleichzeitig. Die Täter verwüsteten vornehmlich die Geschäftsräume türkischer Banken und Fluggesellschaften.
Am 4. November 1993 verübten im Bundesgebiet erneut mehr als 200 Täter zeitgleich Anschläge auf 59 türkische Einrichtungen. Die Täter schleuderten Brandsätze in Reisebüros, Banken und konsularische Vertretungen oder verwüsteten die Geschäftsräume in sonstiger Weise. Bei einem Anschlag auf eine türkische Gaststätte in Wiesbaden kam eine Person in den Flammen ums Leben.
In der Zeit vom 19. bis 22. März 1994 gab es erneut gewalttätige Ausschreitungen. Am 22. März 1994 besetzten kurdische Extremisten, großenteils mit Brandsätzen ausgerüstet, nahezu zeitgleich an mehr als 15 Stellen in Deutschland Bundesautobahnen.
Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. Der Generalbundesanwalt wird voraussichtlich noch in diesem Jahr Anklage erheben.
archiv.jura.uni-saarland.de//Entscheidungen/pressem97/BGH/genanwalt/pkk1.html
07.05.97 Haftbefehl wegen der mutmaßlichen Beteiligung an einer Bestrafungsaktion der PKK
In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurde am 6. Mai 1997 in Frankfurt am Main der 32 Jahre alte türkische Staatsangehörige Yasser K. festgenommen und in Untersuchungshaft gebracht. Gegen ihn besteht ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 5. Mai 1997, den dieser am 7. Mai 1997 bestätigt hat.
Der Beschuldigte ist der Beihilfe zum versuchten Mord und der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung dringend verdächtig. Der Haftbefehl beruht auf folgendem Sachverhalt:
Im Jahr 1993 bildete sich innerhalb der Führungsstrukturen der kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) eine Vereinigung, die sich zum Ziel gesetzt hat, innere und äußere "Feinde" der Partei mit Gewalt zu bekämpfen. Sie steuert seither bundesweite Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschläge, gegen türkische und auch deutsche Einrichtungen. Parteiintern läßt sie Abweichler bestrafen, "Verräter" werden liquidiert.
Im Frühjahr 1994 wollte sich der frühere hochrangige PKK Aktivist Adil A. von der Partei lösen. Ein Parteimitglied mit dem Decknamen "Hamza" versuchte ihn daraufhin bei zwei Treffen umzustimmen. Als sich Adil A. am 2. Mai 1994 anläßlich einer weiteren Zusammenkunft in Krefeld weigerte, seinen Entschluß zu ändern, schoß ihn "Hamza" mit sechs Pistolenschüssen nieder. Adil A. überlebte schwerverletzt.
Der Beschuldigte, der damals mit der PKK zumindest sympathisierte, unterstützte "Hamza" bei der Bestrafungsaktion. Er stellte ihm ab Mitte April 1994 ein Fahrzeug zur Verfügung. Am Tattag fuhr er ihn in die Nähe des Trefforts, wobei ihm die geplante Liquidierung des "Verräters" bekannt war. Am Tag danach brachte er den bislang nicht identifizierten Täter zu einem Flughafen und ermöglichte ihm so die Flucht.
Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an.
archiv.jura.uni-saarland.de//Entscheidungen/pressem97/BGH/genanwalt/pkk.html
In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurde am 6. Mai 1997 in Frankfurt am Main der 32 Jahre alte türkische Staatsangehörige Yasser K. festgenommen und in Untersuchungshaft gebracht. Gegen ihn besteht ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 5. Mai 1997, den dieser am 7. Mai 1997 bestätigt hat.
Der Beschuldigte ist der Beihilfe zum versuchten Mord und der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung dringend verdächtig. Der Haftbefehl beruht auf folgendem Sachverhalt:
Im Jahr 1993 bildete sich innerhalb der Führungsstrukturen der kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) eine Vereinigung, die sich zum Ziel gesetzt hat, innere und äußere "Feinde" der Partei mit Gewalt zu bekämpfen. Sie steuert seither bundesweite Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschläge, gegen türkische und auch deutsche Einrichtungen. Parteiintern läßt sie Abweichler bestrafen, "Verräter" werden liquidiert.
Im Frühjahr 1994 wollte sich der frühere hochrangige PKK Aktivist Adil A. von der Partei lösen. Ein Parteimitglied mit dem Decknamen "Hamza" versuchte ihn daraufhin bei zwei Treffen umzustimmen. Als sich Adil A. am 2. Mai 1994 anläßlich einer weiteren Zusammenkunft in Krefeld weigerte, seinen Entschluß zu ändern, schoß ihn "Hamza" mit sechs Pistolenschüssen nieder. Adil A. überlebte schwerverletzt.
Der Beschuldigte, der damals mit der PKK zumindest sympathisierte, unterstützte "Hamza" bei der Bestrafungsaktion. Er stellte ihm ab Mitte April 1994 ein Fahrzeug zur Verfügung. Am Tattag fuhr er ihn in die Nähe des Trefforts, wobei ihm die geplante Liquidierung des "Verräters" bekannt war. Am Tag danach brachte er den bislang nicht identifizierten Täter zu einem Flughafen und ermöglichte ihm so die Flucht.
Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an.
archiv.jura.uni-saarland.de//Entscheidungen/pressem97/BGH/genanwalt/pkk.html