Post by fragezeichen on Feb 21, 2017 4:14:26 GMT 1
Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts 1998
Das Vorgehen gegen PKK und DHKP-C vor allem im Jahr 1998 deutet darauf hin, daß es schon damals ein verstärktes Interesse der Türkei an der Bekämpfung dieser Organisationen
in Deutschland gab. Aber offenbar wurde aus türkischer Sicht nicht genügend gegen diese Vereinigungen in Deutschland vorgegangen. Vielleicht auch ein Indiz dafür, daß die BRD-Behörden
schon von Anfang im Bilde waren, wer hinter der Döner-Mordserie steckte.
1996 war es von Seiten der BAW noch verhältnismäßig ruhig:
Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts beim BGH 1996
12.08.98 Anklage gegen zwei mutmaßliche hochrangige Führungskader der PKK
Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschriften vom 23. Juli 1998 beim Oberlandesgericht Celle gegen
die niederländische Staatsangehörige Dilek K. und
den türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung Ali Yücel S.
Anklage wegen des Verdachts der versuchten beziehungsweise vollendeten Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, der versuchten schweren Brandstiftung und Sachbeschädigung erhoben. Der Angeschuldigten Dilek K. liegt zur Last, von März 1995 bis März 1996 dem terroristischen Führungszirkel innerhalb der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angehört zu haben. Nachdem die PKK-Führung nach August 1996 in Deutschland von terroristischen Gewalttaten abgelassen hatte, sollen beide Angeschuldigte 1997 weiterhin Brandanschläge angeordnet und damit versucht haben, die terroristische Vereinigung innerhalb der Führungsstrukturen der PKK aufrechtzuerhalten.
In den inzwischen zugestellten Anklageschriften ist im wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:
Die 43 Jahre alte Angeschuldigte Dilek K. leitete ab März 1995 ein Jahr lang das PKK-Gebiet Hamburg und gehörte damit der terroristischen Vereinigung an, die sich 1993 innerhalb der Führungsstrukturen der PKK gebildet hatte. Die PKK-Führung ließ zuletzt in der Zeit vom 26. Juli bis 2. August 1996 bundesweit Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschläge gegen türkische und deutsche Einrichtungen, in die Tat umsetzen. Nach einem einjährigen Aufenthalt in Dänemark übernahm die Angeschuldigte im März 1997 die Leitung der PKK-Region Süd und des untergeordneten Gebietes Frankfurt am Main.
Der 33 Jahre alte Angeschuldigte Ali Yücel S. war von August 1996 bis März 1997 der Europaleiter für die YCK, die Jugendorganisation der PKK, die mit Hilfe eines breitgefächerten Freizeitangebots möglichst viele kurdische Jugendliche zu erreichen und an die PKK heranzuführen sucht. Aus deren Kreis rekrutierte die PKK in der Vergangenheit häufig die Täter von Brandanschlägen.
Beide Angeschuldigte waren mit dem ab August 1996 geltenden Befehl ihres Vorsitzenden Abdullah Öcalan, Gewaltaktionen in Deutschland zu unterlassen, nicht einverstanden. Sie hielten "aktionistische Aktivitäten" zur Motivation der PKK-Anhänger weiterhin für erforderlich. Zunächst veranlaßte der Angeschuldigte Ali Yücel S., dann die Angeschuldigte Dilek K. bisher unbekannte Täter, militante Aktionen gegen türkische Vereinslokale durchzuführen.
Als Reaktion auf polizeiliche Maßnahmen gegen die PKK in Köln ließ der Angeschuldigte Ali Yücel S. drei Anschläge mit Molotow-Cocktails verüben: am 5. Februar 1997 auf den nationaltürkischen Kulturverein in Göppingen (Sachschaden: etwa 15.000,-- DM), am 6. Februar 1997 auf den türkischen Kulturverein in Offenbach am Main (Sachschaden: etwa 10.000,-- DM) und am 24. März 1997 auf den türkischen Kulturverein in Hannover (kein Sachschaden). Die Angeschuldigte Dilek K. ordnete als Reaktion auf den Einmarsch der türkischen Armee in den Nordirak einen Brandanschlag auf den deutsch-türkischen Freundschaftsverein in Bad Kreuznach an. PKK-Aktivisten schleuderten am 21. Mai 1997 in das Vereinslokal zwei Molotow-Cocktails, die einen Sachschaden von etwa 1.000,-- DM anrichteten.
Die Angeschuldigte Dilek K. wurde am 20. Dezember 1997 in Wien festgenommen und am 18. März 1998 nach Deutschland überstellt (siehe Pressemitteilung vom 19. März 1998). Der gegen sie bestehende Haftbefehl wurde am 19. Mai 1997 außer Vollzug gesetzt. Der Angeschuldigte Ali Yücel S., der am 8. April 1998 an der deutsch-dänischen Grenze in Flensburg festgenommen worden ist, befindet sich in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung vom 9. April 1998).
Gegen die Vorgänger der Angeschuldigten Dilek K. als Verantwortliche der PKK-Region Süd waren bzw. sind folgende Verfahren anhängig:
Ismail Ö. am 20. Januar 1996 festgenommen, am 28. Mai 1997 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Halit Y. am 27. April 1998 festgenommen, vor dem OLG Frankfurt am Main angeklagt.
Mustafa S. am 7. Oktober 1997 festgenommen, vor dem OLG Stuttgart angeklagt.
archiv.jura.uni-saarland.de/Entscheidungen/pressem98/BGH/genanwalt/pkkkader.html
Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschriften vom 23. Juli 1998 beim Oberlandesgericht Celle gegen
die niederländische Staatsangehörige Dilek K. und
den türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung Ali Yücel S.
Anklage wegen des Verdachts der versuchten beziehungsweise vollendeten Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, der versuchten schweren Brandstiftung und Sachbeschädigung erhoben. Der Angeschuldigten Dilek K. liegt zur Last, von März 1995 bis März 1996 dem terroristischen Führungszirkel innerhalb der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angehört zu haben. Nachdem die PKK-Führung nach August 1996 in Deutschland von terroristischen Gewalttaten abgelassen hatte, sollen beide Angeschuldigte 1997 weiterhin Brandanschläge angeordnet und damit versucht haben, die terroristische Vereinigung innerhalb der Führungsstrukturen der PKK aufrechtzuerhalten.
In den inzwischen zugestellten Anklageschriften ist im wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:
Die 43 Jahre alte Angeschuldigte Dilek K. leitete ab März 1995 ein Jahr lang das PKK-Gebiet Hamburg und gehörte damit der terroristischen Vereinigung an, die sich 1993 innerhalb der Führungsstrukturen der PKK gebildet hatte. Die PKK-Führung ließ zuletzt in der Zeit vom 26. Juli bis 2. August 1996 bundesweit Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschläge gegen türkische und deutsche Einrichtungen, in die Tat umsetzen. Nach einem einjährigen Aufenthalt in Dänemark übernahm die Angeschuldigte im März 1997 die Leitung der PKK-Region Süd und des untergeordneten Gebietes Frankfurt am Main.
Der 33 Jahre alte Angeschuldigte Ali Yücel S. war von August 1996 bis März 1997 der Europaleiter für die YCK, die Jugendorganisation der PKK, die mit Hilfe eines breitgefächerten Freizeitangebots möglichst viele kurdische Jugendliche zu erreichen und an die PKK heranzuführen sucht. Aus deren Kreis rekrutierte die PKK in der Vergangenheit häufig die Täter von Brandanschlägen.
Beide Angeschuldigte waren mit dem ab August 1996 geltenden Befehl ihres Vorsitzenden Abdullah Öcalan, Gewaltaktionen in Deutschland zu unterlassen, nicht einverstanden. Sie hielten "aktionistische Aktivitäten" zur Motivation der PKK-Anhänger weiterhin für erforderlich. Zunächst veranlaßte der Angeschuldigte Ali Yücel S., dann die Angeschuldigte Dilek K. bisher unbekannte Täter, militante Aktionen gegen türkische Vereinslokale durchzuführen.
Als Reaktion auf polizeiliche Maßnahmen gegen die PKK in Köln ließ der Angeschuldigte Ali Yücel S. drei Anschläge mit Molotow-Cocktails verüben: am 5. Februar 1997 auf den nationaltürkischen Kulturverein in Göppingen (Sachschaden: etwa 15.000,-- DM), am 6. Februar 1997 auf den türkischen Kulturverein in Offenbach am Main (Sachschaden: etwa 10.000,-- DM) und am 24. März 1997 auf den türkischen Kulturverein in Hannover (kein Sachschaden). Die Angeschuldigte Dilek K. ordnete als Reaktion auf den Einmarsch der türkischen Armee in den Nordirak einen Brandanschlag auf den deutsch-türkischen Freundschaftsverein in Bad Kreuznach an. PKK-Aktivisten schleuderten am 21. Mai 1997 in das Vereinslokal zwei Molotow-Cocktails, die einen Sachschaden von etwa 1.000,-- DM anrichteten.
Die Angeschuldigte Dilek K. wurde am 20. Dezember 1997 in Wien festgenommen und am 18. März 1998 nach Deutschland überstellt (siehe Pressemitteilung vom 19. März 1998). Der gegen sie bestehende Haftbefehl wurde am 19. Mai 1997 außer Vollzug gesetzt. Der Angeschuldigte Ali Yücel S., der am 8. April 1998 an der deutsch-dänischen Grenze in Flensburg festgenommen worden ist, befindet sich in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung vom 9. April 1998).
Gegen die Vorgänger der Angeschuldigten Dilek K. als Verantwortliche der PKK-Region Süd waren bzw. sind folgende Verfahren anhängig:
Ismail Ö. am 20. Januar 1996 festgenommen, am 28. Mai 1997 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Halit Y. am 27. April 1998 festgenommen, vor dem OLG Frankfurt am Main angeklagt.
Mustafa S. am 7. Oktober 1997 festgenommen, vor dem OLG Stuttgart angeklagt.
archiv.jura.uni-saarland.de/Entscheidungen/pressem98/BGH/genanwalt/pkkkader.html
20.07.98 Anklage gegen türkisch linksextremistischen Organisation Devrimci Sol (Yagan-Flügel)
Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 3. Juli 1998 beim 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg gegen die türkischen Staatsangehörigen
Armagan U. (18 Jahre), Abbas Y. (31 Jahre) und Taylan T. (20 Jahre) Anklage wegen des Verdachts des versuchten Mordes, der vollendeten beziehungsweise versuchten Erpressung, der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten erhoben.
Die inzwischen zugestellte Anklageschrift legt den drei Angeschuldigten zur Last, am 29. Januar 1998 im Hamburg auf zwei Anhänger des verfeindeten Karatas-Flügels geschossen zu haben. Außerdem sollen sie dort bei türkischen Geschäftsleuten "Spenden" eingetrieben haben. Der Anklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die türkische linksextremistische Organisation Devrimci Sol, die 1978 in der Türkei gegründet und in der Bundesrepublik Deutschland 1983 verboten worden ist, spaltete sich 1993 in zwei konkurrierende und sich gewaltsam bekämpfende Gruppierungen, den Karatas- und den Yagan-Flügel, benannt nach ihren Führungsfunktionären Dursun Karatas und Bedri Yagan. Der Karatas-Flügel bezeichnet sich als DHKP C; der Yagan-Flügel nannte sich zunächst THKP C, führt jetzt den Namen Devrimci Sol weiter.
Der Yagan-Flügel hat wie der Karatas-Flügel (vgl. Pressemitteilungen vom 25. Februar, 16. und 23. Juni 1998) in Deutschland eine marxistisch-leninistische Kaderorganisation aufgebaut, innerhalb der sich terroristische Strukturen gebildet haben. Beide Gruppierungen verüben hier Brandanschläge auf türkische Einrichtungen und Geschäfte und gehen mit Gewalt gegen Spendenunwillige und gegen Anhänger des verfeindeten Flügels vor.
Die drei Angeschuldigten, die seit spätestens Juni 1997 beziehungsweise Januar 1998 Mitglieder der terroristischen Vereinigung innerhalb des Yagan-Flügels waren, hatten als bewaffnete Aktivisten den Auftrag, für die Organisation in Hamburg "Spenden" einzutreiben und die Anhänger des Karatas-Flügels zu bekämpfen.
Der Angeschuldigte Y. verlangte am 1. Juni 1997 vom Betreiber eines türkischen Lokals in Hamburg, an seine Organisation eine "Spende" zu entrichten. Der Wirt, der sich bereits zuvor mehrfach zu zahlen geweigert hatte, fühlte sich so bedroht, daß er ihm schließlich 500,-- DM aushändigte.
Im Januar 1998 forderten die Angeschuldigten Y. und U. in zwei Hamburger Geschäften Spenden bis zu 5.000,-- DM. Einem türkischen Inhaber drohten sie mit den Worten "wir wissen, wie wir kassieren", wenn dieser nicht zahlen wolle.
Am 29. Januar 1998 trafen die drei Angeschuldigten und zwei weitere Aktivisten des Yagan-Flügels in Hamburg-Ottensen auf zwei Karatas-Anhänger, die wie sie versuchten, ihre Parteizeitung zu verkaufen. Während Abbas Y. mit ihnen sprach, zog Armagan U. unvermittelt eine Pistole und schoß mindestens sechsmal auf sie. Ein Karatas-Aktivist stürzte - lebensgefährlich im Unterbauch getroffen - zu Boden. Seinem Begleiter, ebenfalls durch zwei Bauchschüsse verletzt, gelang es zu fliehen. Die Yagan-Gruppe verfolgte ihn und schoß noch mehrmals auf ihn. Dabei erlitt er einen Schuß in den Arm. Ein weiteres Projektil durchschlug die Scheibe eines vorbeifahrenden PKWs und verfehlte knapp den Kopf des Fahrers.
Die drei Angeschuldigten, die kurze Zeit nach der Tat am 29. Januar 1998 vorläufig festgenommen wurden, befinden sich in Untersuchungshaft.
archiv.jura.uni-saarland.de/Entscheidungen/pressem98/BGH/genanwalt/yagan.html
Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 3. Juli 1998 beim 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg gegen die türkischen Staatsangehörigen
Armagan U. (18 Jahre), Abbas Y. (31 Jahre) und Taylan T. (20 Jahre) Anklage wegen des Verdachts des versuchten Mordes, der vollendeten beziehungsweise versuchten Erpressung, der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten erhoben.
Die inzwischen zugestellte Anklageschrift legt den drei Angeschuldigten zur Last, am 29. Januar 1998 im Hamburg auf zwei Anhänger des verfeindeten Karatas-Flügels geschossen zu haben. Außerdem sollen sie dort bei türkischen Geschäftsleuten "Spenden" eingetrieben haben. Der Anklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die türkische linksextremistische Organisation Devrimci Sol, die 1978 in der Türkei gegründet und in der Bundesrepublik Deutschland 1983 verboten worden ist, spaltete sich 1993 in zwei konkurrierende und sich gewaltsam bekämpfende Gruppierungen, den Karatas- und den Yagan-Flügel, benannt nach ihren Führungsfunktionären Dursun Karatas und Bedri Yagan. Der Karatas-Flügel bezeichnet sich als DHKP C; der Yagan-Flügel nannte sich zunächst THKP C, führt jetzt den Namen Devrimci Sol weiter.
Der Yagan-Flügel hat wie der Karatas-Flügel (vgl. Pressemitteilungen vom 25. Februar, 16. und 23. Juni 1998) in Deutschland eine marxistisch-leninistische Kaderorganisation aufgebaut, innerhalb der sich terroristische Strukturen gebildet haben. Beide Gruppierungen verüben hier Brandanschläge auf türkische Einrichtungen und Geschäfte und gehen mit Gewalt gegen Spendenunwillige und gegen Anhänger des verfeindeten Flügels vor.
Die drei Angeschuldigten, die seit spätestens Juni 1997 beziehungsweise Januar 1998 Mitglieder der terroristischen Vereinigung innerhalb des Yagan-Flügels waren, hatten als bewaffnete Aktivisten den Auftrag, für die Organisation in Hamburg "Spenden" einzutreiben und die Anhänger des Karatas-Flügels zu bekämpfen.
Der Angeschuldigte Y. verlangte am 1. Juni 1997 vom Betreiber eines türkischen Lokals in Hamburg, an seine Organisation eine "Spende" zu entrichten. Der Wirt, der sich bereits zuvor mehrfach zu zahlen geweigert hatte, fühlte sich so bedroht, daß er ihm schließlich 500,-- DM aushändigte.
Im Januar 1998 forderten die Angeschuldigten Y. und U. in zwei Hamburger Geschäften Spenden bis zu 5.000,-- DM. Einem türkischen Inhaber drohten sie mit den Worten "wir wissen, wie wir kassieren", wenn dieser nicht zahlen wolle.
Am 29. Januar 1998 trafen die drei Angeschuldigten und zwei weitere Aktivisten des Yagan-Flügels in Hamburg-Ottensen auf zwei Karatas-Anhänger, die wie sie versuchten, ihre Parteizeitung zu verkaufen. Während Abbas Y. mit ihnen sprach, zog Armagan U. unvermittelt eine Pistole und schoß mindestens sechsmal auf sie. Ein Karatas-Aktivist stürzte - lebensgefährlich im Unterbauch getroffen - zu Boden. Seinem Begleiter, ebenfalls durch zwei Bauchschüsse verletzt, gelang es zu fliehen. Die Yagan-Gruppe verfolgte ihn und schoß noch mehrmals auf ihn. Dabei erlitt er einen Schuß in den Arm. Ein weiteres Projektil durchschlug die Scheibe eines vorbeifahrenden PKWs und verfehlte knapp den Kopf des Fahrers.
Die drei Angeschuldigten, die kurze Zeit nach der Tat am 29. Januar 1998 vorläufig festgenommen wurden, befinden sich in Untersuchungshaft.
archiv.jura.uni-saarland.de/Entscheidungen/pressem98/BGH/genanwalt/yagan.html
16.06.98 Festnahme eines mutmaßlichen Führungsfunktionärs der DHKP-C
In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurde am 23. Juni 1998 in Hamburg der
32 Jahre alte türkische Staatsangehörige Ilhan Y.
festgenommen. Gegen ihn besteht ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 22. Juni 1998 wegen des dringenden Verdachts des Mordes, des versuchten Mordes und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Der Beschuldigte wird heute dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Hamburg vorgeführt.
Der Haftbefehl beruht auf folgendem vorläufigen Ermittlungsergebnis:
Die türkische linksextremistische Organisation Devrimci Sol spaltete sich 1993 in zwei konkurrierende Vereinigungen, den Karatas-Flügel (DHKP-C) und den YaganFlügel (THKP C Devrimci Sol). Die DHKP-C hat in Deutschland eine ausgeprägte hierarchische Organisation aufgebaut, innerhalb der sich terroristische Strukturen gebildet haben. Ihre Funktionäre leiten Parteianhänger zu Aktionen gegen den türkischen Staat, insbesondere zu Brandanschlägen auf türkische Einrichtungen, und zu körperlicher Gewalt gegen die Anhänger des verfeindeten Flügels - bis hin zu deren Tötung - sowie gegen Spendenunwillige an.
Der Beschuldigte Ilhan Y. leitete ab Februar 1997 - zunächst gemeinsam mit dem Funktionär "Turan" bis zu dessen Festnahme am 9. September 1997 - das Gebiet Hamburg. Er war dem Deutschlandverantwortlichen der DHKP-C, das war bis zum 12. September 1997 Serefettin G., direkt unterstellt.
Am 25. April 1997 kurz vor Mitternacht überfielen der Beschuldigte und weitere Aktivisten des Karatas-Flügels einen Grill-Imbiß in Hamburg Wilhelmsburg, deren Betreiber keine "Spenden" an die DHKP-C leisten wollten. Nachdem sie zwei Mitarbeiter des Imbisses verprügelt und dessen Einrichtung demoliert hatten, trafen sie auf der Straße auf die Inhaber, die gerade mit dem Auto zurückkamen. Der Beschuldigte zog eine Pistole und schoß durch die geschlossene Wagenscheibe gezielt auf den Beifahrer Erol K. Dann gab er einen weiteren Schuß vom Heck des Fahrzeuges aus auf ihn ab. Erol K. verblutete an den schweren inneren Verletzungen.
Am 5. September 1997 lauerten der Beschuldigte, "Turan" und weitere Aktivisten des Karatas-Flügels dem Yagan-Anhänger Ertan E. vor dessen Wohnung in Hamburg auf. Als dieser das Haus verließ, schoß "Turan" mit einer Pistole mindestens dreimal auf ihn. Das Opfer erlitt lebensgefährliche Verletzungen.
"Turan", ein türkischer Staatsangehöriger unbekannter Identität, muß sich zur Zeit mit dem Deutschlandverantwortlichen des Karatas-Flügels Serefettin G. und dem Frankfurter Gebietsleiter Erdogan C. vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg wegen versuchten Mordes und anderer Straftaten verantworten.
Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an.
archiv.jura.uni-saarland.de/Entscheidungen/pressem98/BGH/genanwalt/dhkp_c.html
In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurde am 23. Juni 1998 in Hamburg der
32 Jahre alte türkische Staatsangehörige Ilhan Y.
festgenommen. Gegen ihn besteht ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 22. Juni 1998 wegen des dringenden Verdachts des Mordes, des versuchten Mordes und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Der Beschuldigte wird heute dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Hamburg vorgeführt.
Der Haftbefehl beruht auf folgendem vorläufigen Ermittlungsergebnis:
Die türkische linksextremistische Organisation Devrimci Sol spaltete sich 1993 in zwei konkurrierende Vereinigungen, den Karatas-Flügel (DHKP-C) und den YaganFlügel (THKP C Devrimci Sol). Die DHKP-C hat in Deutschland eine ausgeprägte hierarchische Organisation aufgebaut, innerhalb der sich terroristische Strukturen gebildet haben. Ihre Funktionäre leiten Parteianhänger zu Aktionen gegen den türkischen Staat, insbesondere zu Brandanschlägen auf türkische Einrichtungen, und zu körperlicher Gewalt gegen die Anhänger des verfeindeten Flügels - bis hin zu deren Tötung - sowie gegen Spendenunwillige an.
Der Beschuldigte Ilhan Y. leitete ab Februar 1997 - zunächst gemeinsam mit dem Funktionär "Turan" bis zu dessen Festnahme am 9. September 1997 - das Gebiet Hamburg. Er war dem Deutschlandverantwortlichen der DHKP-C, das war bis zum 12. September 1997 Serefettin G., direkt unterstellt.
Am 25. April 1997 kurz vor Mitternacht überfielen der Beschuldigte und weitere Aktivisten des Karatas-Flügels einen Grill-Imbiß in Hamburg Wilhelmsburg, deren Betreiber keine "Spenden" an die DHKP-C leisten wollten. Nachdem sie zwei Mitarbeiter des Imbisses verprügelt und dessen Einrichtung demoliert hatten, trafen sie auf der Straße auf die Inhaber, die gerade mit dem Auto zurückkamen. Der Beschuldigte zog eine Pistole und schoß durch die geschlossene Wagenscheibe gezielt auf den Beifahrer Erol K. Dann gab er einen weiteren Schuß vom Heck des Fahrzeuges aus auf ihn ab. Erol K. verblutete an den schweren inneren Verletzungen.
Am 5. September 1997 lauerten der Beschuldigte, "Turan" und weitere Aktivisten des Karatas-Flügels dem Yagan-Anhänger Ertan E. vor dessen Wohnung in Hamburg auf. Als dieser das Haus verließ, schoß "Turan" mit einer Pistole mindestens dreimal auf ihn. Das Opfer erlitt lebensgefährliche Verletzungen.
"Turan", ein türkischer Staatsangehöriger unbekannter Identität, muß sich zur Zeit mit dem Deutschlandverantwortlichen des Karatas-Flügels Serefettin G. und dem Frankfurter Gebietsleiter Erdogan C. vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg wegen versuchten Mordes und anderer Straftaten verantworten.
Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an.
archiv.jura.uni-saarland.de/Entscheidungen/pressem98/BGH/genanwalt/dhkp_c.html
16.06.98 Neues Ermittlungsverfahren gegen mutmaßliche Angehörige der türkischen linksextremistischen Organisation DHKP-C
Der Generalbundesanwalt hat am 9. Juni 1998 ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dortmund gegen Mitglieder und Unterstützer der DHKP-C wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, der versuchten schweren räuberischen Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung übernommen. In diesem Verfahren wurde am 1. Mai 1998 der
26 Jahre alte türkische Staatsangehörige Ali U.
vorläufig festgenommen. Er befindet sich aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 2. Mai 1998 in Untersuchungshaft.
Die Ermittlungen gehen im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Die türkische linksextremistische Organisation Devrimci Sol spaltete sich 1993 in zwei konkurrierende Vereinigungen, den Karatas-Flügel (DHKP-C) und den Yagan-Flügel (THKP C Devrimci Sol). Die DHKP-C hat in Deutschland eine ausgeprägte hierarchische Organisation aufgebaut, innerhalb der sich terroristische Strukturen gebildet haben. Ihre Funktionäre leiten Parteianhänger zu Aktionen gegen den türkischen Staat, insbesondere zu Brandanschlägen auf türkische Einrichtungen, und zu körperlicher Gewalt gegen die Anhänger des verfeindeten Flügels bis hin zu deren Tötung sowie gegen Spendenunwillige an.
Der Beschuldigte Ali U. gehört der terroristischen Vereinigung an, die sich innerhalb der DHKP-C in Deutschland gebildet hat. Im Februar und März 1998 suchte er zweimal eine Bar im Ruhrgebiet auf und forderte den türkischen Betreiber vergeblich zu "Spenden" in Höhe der halben Monatseinnahmen auf. Am 22. April 1998 erschien er erneut in Begleitung von etwa zehn bis zwölf Personen in dem Lokal, forderte vom Wirt Zahlung und bedrohte ihn und die Gäste mit Schlag- und Schußwaffen. Dann begannen seine Begleiter, den Gastwirt und dessen zufällig anwesenden Bruder mit Baseballschlägern zu verprügeln, und schossen schließlich dem Bruder in die Beine. Beide mußten im Krankenhaus stationär behandelt werden.
Der Generalbundesanwalt hat das Bundeskriminalamt mit den Ermittlungen beauftragt.
archiv.jura.uni-saarland.de/Entscheidungen/pressem98/BGH/genanwalt/dhkp-c.htm
Der Generalbundesanwalt hat am 9. Juni 1998 ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dortmund gegen Mitglieder und Unterstützer der DHKP-C wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, der versuchten schweren räuberischen Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung übernommen. In diesem Verfahren wurde am 1. Mai 1998 der
26 Jahre alte türkische Staatsangehörige Ali U.
vorläufig festgenommen. Er befindet sich aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 2. Mai 1998 in Untersuchungshaft.
Die Ermittlungen gehen im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Die türkische linksextremistische Organisation Devrimci Sol spaltete sich 1993 in zwei konkurrierende Vereinigungen, den Karatas-Flügel (DHKP-C) und den Yagan-Flügel (THKP C Devrimci Sol). Die DHKP-C hat in Deutschland eine ausgeprägte hierarchische Organisation aufgebaut, innerhalb der sich terroristische Strukturen gebildet haben. Ihre Funktionäre leiten Parteianhänger zu Aktionen gegen den türkischen Staat, insbesondere zu Brandanschlägen auf türkische Einrichtungen, und zu körperlicher Gewalt gegen die Anhänger des verfeindeten Flügels bis hin zu deren Tötung sowie gegen Spendenunwillige an.
Der Beschuldigte Ali U. gehört der terroristischen Vereinigung an, die sich innerhalb der DHKP-C in Deutschland gebildet hat. Im Februar und März 1998 suchte er zweimal eine Bar im Ruhrgebiet auf und forderte den türkischen Betreiber vergeblich zu "Spenden" in Höhe der halben Monatseinnahmen auf. Am 22. April 1998 erschien er erneut in Begleitung von etwa zehn bis zwölf Personen in dem Lokal, forderte vom Wirt Zahlung und bedrohte ihn und die Gäste mit Schlag- und Schußwaffen. Dann begannen seine Begleiter, den Gastwirt und dessen zufällig anwesenden Bruder mit Baseballschlägern zu verprügeln, und schossen schließlich dem Bruder in die Beine. Beide mußten im Krankenhaus stationär behandelt werden.
Der Generalbundesanwalt hat das Bundeskriminalamt mit den Ermittlungen beauftragt.
archiv.jura.uni-saarland.de/Entscheidungen/pressem98/BGH/genanwalt/dhkp-c.htm
27.04.98 Festnahme des mutmaßlichen Leiters der PKK-Region Süd
In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurde am 27. April 1998 in Herne der
41 Jahre alte türkische Staatsangehörige kurdischer Abstammung Halit Y.
festgenommen und in Untersuchungshaft gebracht. Gegen ihn besteht ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 14. April 1998, den der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Wanne-Eickel heute eröffnet hat. Der Beschuldigte ist der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, der versuchten schweren Brandstiftung und anderer Straftaten dringend verdächtig.
Der Haftbefehl beruht im wesentlichen auf folgendem Sachverhalt:
Im Jahre 1993 hatte sich innerhalb der Führungsstrukturen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) eine terroristische Vereinigung gebildet, die zuletzt in der Zeit vom 26. Juli bis 2. August 1996 bundesweit Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschläge gegen türkische und deutsche Einrichtungen, begangen hat. Seither ist es zu keinen derartigen zentralgesteuerten Anschlagswellen mehr gekommen.
Der Beschuldigte leitete ab Mitte April 1996 als professioneller Kader die PKKRegion Süd mit den Gebieten Frankfurt am Main, Mannheim, Mainz, Saarbrücken und Gießen. Er war Nachfolger des Ismail Ö., der am 20. Januar 1996 festgenommen worden war und am 28. Mai 1997 vom Oberlandesgericht Celle zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Im Oktober 1996 löste ihn Mustafa S. ab, der ein Jahr später, am 7. Oktober 1997, festgenommen und am 30. März 1998 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart angeklagt worden ist.
Am 26. Juli 1996 erklärte sich die PKK-Führung öffentlich mit Hungerstreikenden in türkischen Gefängnissen solidarisch und wies intern ihre Funktionäre in Deutschland an, neben Demonstrationen auch Brandanschläge durchzuführen. Der Beschuldigte befahl dem damaligen Gebietsverantwortlichen für Gießen, türkische Geschäfte in Brand zu setzen. Dieser ließ am 28. Juli 1996 folgende Brandanschläge durchführen.
1. Kurz nach Mitternacht schlugen PKK-Aktivisten die Scheiben einer türkischen Transportfirma in Reiskirchen ein und warfen angezündete Molotowcocktails in das Gebäudeinnere. Ein Inbrandsetzen gelang nicht; es entstand jedoch erheblicher Sachschaden.
2. In Siegen schlugen PKK-Aktivisten die Eingangstür eines türkischen Reisebüros ein und versuchten mit zwei Molotowcocktails einen Brand zu legen. Da die Flammen frühzeitig entdeckt und gelöscht wurden, entstand nur geringer Sachschaden.
Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an.
archiv.jura.uni-saarland.de/Entscheidungen/pressem98/BGH/genanwalt/lpkksued.html
In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurde am 27. April 1998 in Herne der
41 Jahre alte türkische Staatsangehörige kurdischer Abstammung Halit Y.
festgenommen und in Untersuchungshaft gebracht. Gegen ihn besteht ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 14. April 1998, den der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Wanne-Eickel heute eröffnet hat. Der Beschuldigte ist der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, der versuchten schweren Brandstiftung und anderer Straftaten dringend verdächtig.
Der Haftbefehl beruht im wesentlichen auf folgendem Sachverhalt:
Im Jahre 1993 hatte sich innerhalb der Führungsstrukturen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) eine terroristische Vereinigung gebildet, die zuletzt in der Zeit vom 26. Juli bis 2. August 1996 bundesweit Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschläge gegen türkische und deutsche Einrichtungen, begangen hat. Seither ist es zu keinen derartigen zentralgesteuerten Anschlagswellen mehr gekommen.
Der Beschuldigte leitete ab Mitte April 1996 als professioneller Kader die PKKRegion Süd mit den Gebieten Frankfurt am Main, Mannheim, Mainz, Saarbrücken und Gießen. Er war Nachfolger des Ismail Ö., der am 20. Januar 1996 festgenommen worden war und am 28. Mai 1997 vom Oberlandesgericht Celle zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Im Oktober 1996 löste ihn Mustafa S. ab, der ein Jahr später, am 7. Oktober 1997, festgenommen und am 30. März 1998 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart angeklagt worden ist.
Am 26. Juli 1996 erklärte sich die PKK-Führung öffentlich mit Hungerstreikenden in türkischen Gefängnissen solidarisch und wies intern ihre Funktionäre in Deutschland an, neben Demonstrationen auch Brandanschläge durchzuführen. Der Beschuldigte befahl dem damaligen Gebietsverantwortlichen für Gießen, türkische Geschäfte in Brand zu setzen. Dieser ließ am 28. Juli 1996 folgende Brandanschläge durchführen.
1. Kurz nach Mitternacht schlugen PKK-Aktivisten die Scheiben einer türkischen Transportfirma in Reiskirchen ein und warfen angezündete Molotowcocktails in das Gebäudeinnere. Ein Inbrandsetzen gelang nicht; es entstand jedoch erheblicher Sachschaden.
2. In Siegen schlugen PKK-Aktivisten die Eingangstür eines türkischen Reisebüros ein und versuchten mit zwei Molotowcocktails einen Brand zu legen. Da die Flammen frühzeitig entdeckt und gelöscht wurden, entstand nur geringer Sachschaden.
Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an.
archiv.jura.uni-saarland.de/Entscheidungen/pressem98/BGH/genanwalt/lpkksued.html
23.04.98 Anklage gegen die mutmaßliche Leiterin der PKK-Region "Westfalen"
Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 1. April 1998 beim 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf
gegen die türkische Staatsangehörige kurdischer Abstammung Aygül B.
Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, mehrerer versuchter - in einem Fall schwerer - Brandstiftungen und Sachbeschädigungen erhoben.
Die inzwischen zugestellte Anklageschrift legt der 33 Jahre alten Funktionärin der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zur Last, für die PKK-Region "Westfalen" von November 1995 bis April 1996 zuständig gewesen zu sein und acht, am 16. und 19. März 1997 in Dortmund und Essen begangene Brandanschläge angeordnet zu haben.
Die Anklage geht von folgendem Sachverhalt aus:
Im Jahre 1993 hatte sich innerhalb der PKK-Führungsstrukturen eine terroristische Vereinigung gebildet, die zuletzt in der Zeit vom 26. Juli bis 2. August 1996 bundesweit Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschläge gegen türkische und deutsche Einrichtungen, begangen hat. Die Angeschuldigte übernahm als ein professioneller Kader der PKK spätestens im November 1995 die Leitung der Region "Westfalen" mit den Gebieten Essen, Dortmund und Duisburg. Sie koordinierte die Parteiarbeit und sorgte dafür, daß die Anweisungen der PKK-Parteizentrale in ihrer Region umgesetzt wurden.
Am 16. März 1996 sollte in Dortmund ungeachtet des Verbots dieser Veranstaltung eine Großdemonstration der PKK stattfinden. Um die eingesetzten Polizeikräfte von dem unmittelbaren Versammlungsort in der Innenstadt abzuziehen und allgemein Unruhe zu stiften, ließ die Angeschuldigte auf Anweisung der Europäischen Frontzentrale, dem obersten Gremium der PKK in Europa, an verschiedenen Orten im Großraum Dortmund Brandanschläge verüben. Sie rekrutierte Jugendliche aus der PKK-Jugendorganisation, schickte sie mit Molotowcocktails los und ließ sich anschließend den Vollzug melden. Ab dem Mittag des 16. März 1997 griffen die einzelnen Tätergruppen Geschäftsräume der Dresdner Bank und der Deutschen Bank, eine Sparkassenfiliale, zwei Reisebüros, eine Polizeiwache sowie ein Postamt in Dortmund und Lünen an. Es entstanden zum Teil hohe Sachschäden. Personen wurden nicht verletzt.
Am 19. März 1996 sollten auf Anweisung der Angeschuldigten zwei weitere Brandanschläge auf einen türkischen Verein in Herne sowie ein Bankgebäude in Essen verübt werden. Während die für Herne vorgesehene Aktivistengruppe den Anschlag nicht ausführte, warfen unbekannte Täter gegen 23.30 Uhr einen Molotowcocktail gegen ein Fenster einer Sparkassenfiliale in Essen. Ein Inbrandsetzen des Gebäudes gelang nicht.
Die Angeschuldigte wurde am 12. Februar 1998 in Dortmund festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung vom 13. Februar 1998). Sie war bereits am 20. September 1995 festgenommen (siehe Pressemitteilung vom 22. September 1995) und am 31. Oktober 1995 wegen damals nicht ausreichender Beweise wieder auf freien Fuß gesetzt worden.
archiv.jura.uni-saarland.de/Entscheidungen/pressem98/BGH/genanwalt/pkkwestf.html
Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 1. April 1998 beim 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf
gegen die türkische Staatsangehörige kurdischer Abstammung Aygül B.
Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, mehrerer versuchter - in einem Fall schwerer - Brandstiftungen und Sachbeschädigungen erhoben.
Die inzwischen zugestellte Anklageschrift legt der 33 Jahre alten Funktionärin der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zur Last, für die PKK-Region "Westfalen" von November 1995 bis April 1996 zuständig gewesen zu sein und acht, am 16. und 19. März 1997 in Dortmund und Essen begangene Brandanschläge angeordnet zu haben.
Die Anklage geht von folgendem Sachverhalt aus:
Im Jahre 1993 hatte sich innerhalb der PKK-Führungsstrukturen eine terroristische Vereinigung gebildet, die zuletzt in der Zeit vom 26. Juli bis 2. August 1996 bundesweit Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschläge gegen türkische und deutsche Einrichtungen, begangen hat. Die Angeschuldigte übernahm als ein professioneller Kader der PKK spätestens im November 1995 die Leitung der Region "Westfalen" mit den Gebieten Essen, Dortmund und Duisburg. Sie koordinierte die Parteiarbeit und sorgte dafür, daß die Anweisungen der PKK-Parteizentrale in ihrer Region umgesetzt wurden.
Am 16. März 1996 sollte in Dortmund ungeachtet des Verbots dieser Veranstaltung eine Großdemonstration der PKK stattfinden. Um die eingesetzten Polizeikräfte von dem unmittelbaren Versammlungsort in der Innenstadt abzuziehen und allgemein Unruhe zu stiften, ließ die Angeschuldigte auf Anweisung der Europäischen Frontzentrale, dem obersten Gremium der PKK in Europa, an verschiedenen Orten im Großraum Dortmund Brandanschläge verüben. Sie rekrutierte Jugendliche aus der PKK-Jugendorganisation, schickte sie mit Molotowcocktails los und ließ sich anschließend den Vollzug melden. Ab dem Mittag des 16. März 1997 griffen die einzelnen Tätergruppen Geschäftsräume der Dresdner Bank und der Deutschen Bank, eine Sparkassenfiliale, zwei Reisebüros, eine Polizeiwache sowie ein Postamt in Dortmund und Lünen an. Es entstanden zum Teil hohe Sachschäden. Personen wurden nicht verletzt.
Am 19. März 1996 sollten auf Anweisung der Angeschuldigten zwei weitere Brandanschläge auf einen türkischen Verein in Herne sowie ein Bankgebäude in Essen verübt werden. Während die für Herne vorgesehene Aktivistengruppe den Anschlag nicht ausführte, warfen unbekannte Täter gegen 23.30 Uhr einen Molotowcocktail gegen ein Fenster einer Sparkassenfiliale in Essen. Ein Inbrandsetzen des Gebäudes gelang nicht.
Die Angeschuldigte wurde am 12. Februar 1998 in Dortmund festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung vom 13. Februar 1998). Sie war bereits am 20. September 1995 festgenommen (siehe Pressemitteilung vom 22. September 1995) und am 31. Oktober 1995 wegen damals nicht ausreichender Beweise wieder auf freien Fuß gesetzt worden.
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22.04.98 Durchsuchungsaktion bei einer türkischen linksextremistischen Vereinigung
Der Generalbundesanwalt hat heute sieben Wohnungen und eine Arbeitsstelle von Mitgliedern und Unterstützern der türkischen linksextremistischen Organisation DHKP C (sogenannter Karatas Flügel der Devrimci Sol) durchsuchen lassen. Vier Durchsuchungsobjekte liegen in Nordrhein Westfalen, die übrigen in Bayern, Berlin, Bremen und Hessen.
Drei der Beschuldigten stehen im Verdacht, der terroristischen Vereinigung, die sich innerhalb der Führungsorganisation der DHKP C gebildet hat, als Mitglieder anzugehören. Gegen die übrigen Beschuldigten wird wegen des Verdachts ermittelt, die Vereinigung logistisch zu unterstützen.
An der Durchsuchung nahmen Beamte der Bundesanwaltschaft, der Polizeibehörden der Länder sowie des Bundeskriminalamtes, das die Ermittlungen führt, teil. Es wurden zwei scharfe Pistolen, eine Gaswaffe und schriftliche Unterlagen sichergestellt. Deren Untersuchung und Auswertung wird einige Wochen in Anspruch nehmen.
Der Generalbundesanwalt ermittelt gegen Angehörige der türkischen linksextremistischen Organisation Devrimci Sol, die sich seit 1993 in zwei konkurrierende Vereinigungen - Karatas Flügel (DHKP C) und Yagan Flügel (THKPC Devrimci Sol) - gespalten hat. Deren Flügelkämpfe sind im Sommer 1997 eskaliert. Die Ermittlungen richten sich nicht gegen die Organisationen als solche, sondern nur deren jeweilige Führungskader.
archiv.jura.uni-saarland.de/Entscheidungen/pressem98/BGH/genanwalt/tuerklnk.html
Der Generalbundesanwalt hat heute sieben Wohnungen und eine Arbeitsstelle von Mitgliedern und Unterstützern der türkischen linksextremistischen Organisation DHKP C (sogenannter Karatas Flügel der Devrimci Sol) durchsuchen lassen. Vier Durchsuchungsobjekte liegen in Nordrhein Westfalen, die übrigen in Bayern, Berlin, Bremen und Hessen.
Drei der Beschuldigten stehen im Verdacht, der terroristischen Vereinigung, die sich innerhalb der Führungsorganisation der DHKP C gebildet hat, als Mitglieder anzugehören. Gegen die übrigen Beschuldigten wird wegen des Verdachts ermittelt, die Vereinigung logistisch zu unterstützen.
An der Durchsuchung nahmen Beamte der Bundesanwaltschaft, der Polizeibehörden der Länder sowie des Bundeskriminalamtes, das die Ermittlungen führt, teil. Es wurden zwei scharfe Pistolen, eine Gaswaffe und schriftliche Unterlagen sichergestellt. Deren Untersuchung und Auswertung wird einige Wochen in Anspruch nehmen.
Der Generalbundesanwalt ermittelt gegen Angehörige der türkischen linksextremistischen Organisation Devrimci Sol, die sich seit 1993 in zwei konkurrierende Vereinigungen - Karatas Flügel (DHKP C) und Yagan Flügel (THKPC Devrimci Sol) - gespalten hat. Deren Flügelkämpfe sind im Sommer 1997 eskaliert. Die Ermittlungen richten sich nicht gegen die Organisationen als solche, sondern nur deren jeweilige Führungskader.
archiv.jura.uni-saarland.de/Entscheidungen/pressem98/BGH/genanwalt/tuerklnk.html
09.04.98 Hochrangiger PKK-Funktionär an der dänischen Grenze festgenommen
In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurde am 8. April 1998 in Flensburg der
33 Jahre alte türkische Staatsangehörige kurdischer Abstammung Ali Yücel S.
festgenommen und in Untersuchungshaft gebracht. Gegen ihn besteht ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 23. Juni 1997, den der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Flensburg gestern eröffnet hat.
Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, an drei versuchten schweren Brandstiftungen und Sachbeschädigungen im Februar/März 1997 beteiligt gewesen zu sein. Die Ermittlungen erstrecken sich zudem auf seine Einbindung als Europaführer der Jugendorganisation YCK in terroristische Führungsstrukturen der kurdischen Arbeiterpartei (PKK).
Der Haftbefehl beruht auf folgendem Sachverhalt:
Der Beschuldigte gehörte der europäischen Führung der PKK zumindest von September 1996 bis Ende März 1997 als Leiter der Jugendorganisation YCK an. Die YCK versucht mit Hilfe eines breit gefächerten Freizeitangebots möglichst viele kurdische Jugendliche zu erreichen und sie an die PKK heranzuführen. Aus dem Kreis der jugendlichen Anhänger hat die PKK in der Vergangenheit häufig die Täter von Brandanschlägen rekrutiert.
Anfang Februar 1997 wurde dem Beschuldigten von einem nachgeordneten Kader vorgeschlagen, auf exekutive Maßnahmen gegen die PKK in Köln mit Anschlägen auf türkische Einrichtungen zu reagieren. Er billigte den Plan und ließ sich über dessen Durchführung unterrichten. PKK-Aktivisten verübten mit Hilfe von Molotowcocktails folgende drei Brandanschläge:
Am 5. Februar 1997 auf den Nationaltürkischen Kulturverein in Göppingen. Sachschaden: etwa 15.000,-- DM.
Am 6. Februar 1997 auf den türkischen Kulturverein in Offenbach am Main. Sachschaden: etwa 10.000,-- DM.
Am 24. März 1997 auf das türkische Kulturzentrum in Hannover. Kein Sachschaden.
An der Spitze der PKK in Europa steht die Europäische Frontzentrale. Ihr gehören neben dem dreiköpfigen Exekutivkomitee, das die laufenden Geschäfte der Partei und ihrer Nebenorganisationen führt, die Sektoren- und Regionsleiter und einige hochrangige Funktionäre wichtiger Nebenorganisationen an. Deutschland ist zur Zeit in zehn Regionen unterteilt, jeweils drei bis vier Regionen sind in einem Sektor zusammengefaßt. Den Regionen nachgeordnet sind Gebiete und diesen sogenannte Räume. Die jeweilige Einheit leitet ein professioneller Kader.
Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an.
archiv.jura.uni-saarland.de/Entscheidungen/pressem98/BGH/genanwalt/pkk-dk.html
In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurde am 8. April 1998 in Flensburg der
33 Jahre alte türkische Staatsangehörige kurdischer Abstammung Ali Yücel S.
festgenommen und in Untersuchungshaft gebracht. Gegen ihn besteht ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 23. Juni 1997, den der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Flensburg gestern eröffnet hat.
Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, an drei versuchten schweren Brandstiftungen und Sachbeschädigungen im Februar/März 1997 beteiligt gewesen zu sein. Die Ermittlungen erstrecken sich zudem auf seine Einbindung als Europaführer der Jugendorganisation YCK in terroristische Führungsstrukturen der kurdischen Arbeiterpartei (PKK).
Der Haftbefehl beruht auf folgendem Sachverhalt:
Der Beschuldigte gehörte der europäischen Führung der PKK zumindest von September 1996 bis Ende März 1997 als Leiter der Jugendorganisation YCK an. Die YCK versucht mit Hilfe eines breit gefächerten Freizeitangebots möglichst viele kurdische Jugendliche zu erreichen und sie an die PKK heranzuführen. Aus dem Kreis der jugendlichen Anhänger hat die PKK in der Vergangenheit häufig die Täter von Brandanschlägen rekrutiert.
Anfang Februar 1997 wurde dem Beschuldigten von einem nachgeordneten Kader vorgeschlagen, auf exekutive Maßnahmen gegen die PKK in Köln mit Anschlägen auf türkische Einrichtungen zu reagieren. Er billigte den Plan und ließ sich über dessen Durchführung unterrichten. PKK-Aktivisten verübten mit Hilfe von Molotowcocktails folgende drei Brandanschläge:
Am 5. Februar 1997 auf den Nationaltürkischen Kulturverein in Göppingen. Sachschaden: etwa 15.000,-- DM.
Am 6. Februar 1997 auf den türkischen Kulturverein in Offenbach am Main. Sachschaden: etwa 10.000,-- DM.
Am 24. März 1997 auf das türkische Kulturzentrum in Hannover. Kein Sachschaden.
An der Spitze der PKK in Europa steht die Europäische Frontzentrale. Ihr gehören neben dem dreiköpfigen Exekutivkomitee, das die laufenden Geschäfte der Partei und ihrer Nebenorganisationen führt, die Sektoren- und Regionsleiter und einige hochrangige Funktionäre wichtiger Nebenorganisationen an. Deutschland ist zur Zeit in zehn Regionen unterteilt, jeweils drei bis vier Regionen sind in einem Sektor zusammengefaßt. Den Regionen nachgeordnet sind Gebiete und diesen sogenannte Räume. Die jeweilige Einheit leitet ein professioneller Kader.
Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an.
archiv.jura.uni-saarland.de/Entscheidungen/pressem98/BGH/genanwalt/pkk-dk.html
30.03.98 Anklage gegen den mutmaßlichen Leiter der PKK-Regionen Süd und Baden
Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 13. März 1998 beim Oberlandesgericht Stuttgart
gegen den türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung Mustafa S.
Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, des versuchten Totschlags und anderer Straftaten erhoben. Die inzwischen zugestellte Anklageschrift legt dem 26 Jahre alten Funktionär der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im wesentlichen zur Last, als Leiter des PKK-Gebiets Frankfurt/Main in der Zeit von April bis August 1996 die terroristischen Aktivitäten der PKK mit getragen und als Regionsverantwortlicher für Baden im Jahr 1997 sowohl an der versuchten Tötung eines Kurden mitgewirkt als auch Bestrafungsaktionen angeordnet zu haben.
Die Anklage geht von folgendem Sachverhalt aus:
Im Jahre 1993 hatte sich innerhalb der PKK-Führungsstrukturen eine terroristische Vereinigung gebildet, die zuletzt in der Zeit vom 26. Juli bis 2. August 1996 bundesweit Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschläge gegen türkische und deutsche Einrichtungen, begangen hat. Seither ist es zu keinen derartigen zentralgesteuerten Anschlagswellen mehr gekommen.
Der Angeschuldigte leitete ab April 1996 das PKK-Gebiet Frankfurt am Main. Als Gebietsverantwortlicher gehörte er der PKK-Führung an, die zum damaligen Zeitpunkt noch nachweislich terroristische Ziele verfolgte. Im Oktober 1996 übernahm er die Verantwortung für die übergeordnete Region Süd, zu der auch die Gebiete Gießen, Mainz, Mannheim und Saarbrücken gehörten. Im März 1997 erhielt er die Leitung der Parteiregion Baden mit den Gebieten Stuttgart, Freiburg und "Bodensee".
Auf Anweisung des Angeschuldigten drangen in der Nacht zum 25. Juli 1997 drei PKK-Aktivisten in die Wohnräume einer in Singen untergebrachten kurdischen Familie ein, um den Familienvater zu töten. Dieser hatte Anfang Juli 1997 fünf PKK-Aktivisten, die seine 17-jährige Tochter gegen seinen Willen zum Dienst für die PKK mitgenommen hatten, bei der Polizei angezeigt. Zur Tat kam es nicht, weil das "Killerkommando" das Opfer nicht antraf.
Der Angeschuldigte ordnete in den folgenden vier Fällen die Bestrafung von Kurden an, die sich nach seiner Meinung durch Äußerungen oder ihr Verhalten gegen die PKK stellten:
Am 12. Mai 1997 verschleppten vier vom Angeschuldigten beauftragte PKK-Aktivisten einen Landsmann aus Stuttgart in ein abgelegenes Waldstück und mißhandelten ihn dort. Erst nach mehreren Stunden ließen sie das verletzte Opfer in Schwäbisch Hall frei.
Am 12. September 1997 schlugen vier Aktivisten in einer Asylbewerberunterkunft in Stuttgart einen Kurden zusammen, nachdem sie ihn aufgefordert hatten, die PKK künftig aktiver zu unterstützen.
Am 24. September 1997 verprügelten drei Aktivisten auftragsgemäß einen Kurden in Stuttgart Bad-Cannstadt. Das Opfer erlitt Verletzungen, die stationär behandelt werden mußten.
Am 3. Oktober 1997 stellten vier Aktivisten im türkischen Freizeit und Kulturverein in Weil der Stadt einen Kurden mit vorgehaltener Pistole zur Rede und schlugen ihn dann mit einer Bierflasche nieder.
Der Angeschuldigte wurde am 7. Oktober 1997 in Ludwigsburg festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung vom 8. Oktober 1997).
archiv.jura.uni-saarland.de/Entscheidungen/pressem98/BGH/genanwalt/leitrpkk.html
Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 13. März 1998 beim Oberlandesgericht Stuttgart
gegen den türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung Mustafa S.
Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, des versuchten Totschlags und anderer Straftaten erhoben. Die inzwischen zugestellte Anklageschrift legt dem 26 Jahre alten Funktionär der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im wesentlichen zur Last, als Leiter des PKK-Gebiets Frankfurt/Main in der Zeit von April bis August 1996 die terroristischen Aktivitäten der PKK mit getragen und als Regionsverantwortlicher für Baden im Jahr 1997 sowohl an der versuchten Tötung eines Kurden mitgewirkt als auch Bestrafungsaktionen angeordnet zu haben.
Die Anklage geht von folgendem Sachverhalt aus:
Im Jahre 1993 hatte sich innerhalb der PKK-Führungsstrukturen eine terroristische Vereinigung gebildet, die zuletzt in der Zeit vom 26. Juli bis 2. August 1996 bundesweit Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschläge gegen türkische und deutsche Einrichtungen, begangen hat. Seither ist es zu keinen derartigen zentralgesteuerten Anschlagswellen mehr gekommen.
Der Angeschuldigte leitete ab April 1996 das PKK-Gebiet Frankfurt am Main. Als Gebietsverantwortlicher gehörte er der PKK-Führung an, die zum damaligen Zeitpunkt noch nachweislich terroristische Ziele verfolgte. Im Oktober 1996 übernahm er die Verantwortung für die übergeordnete Region Süd, zu der auch die Gebiete Gießen, Mainz, Mannheim und Saarbrücken gehörten. Im März 1997 erhielt er die Leitung der Parteiregion Baden mit den Gebieten Stuttgart, Freiburg und "Bodensee".
Auf Anweisung des Angeschuldigten drangen in der Nacht zum 25. Juli 1997 drei PKK-Aktivisten in die Wohnräume einer in Singen untergebrachten kurdischen Familie ein, um den Familienvater zu töten. Dieser hatte Anfang Juli 1997 fünf PKK-Aktivisten, die seine 17-jährige Tochter gegen seinen Willen zum Dienst für die PKK mitgenommen hatten, bei der Polizei angezeigt. Zur Tat kam es nicht, weil das "Killerkommando" das Opfer nicht antraf.
Der Angeschuldigte ordnete in den folgenden vier Fällen die Bestrafung von Kurden an, die sich nach seiner Meinung durch Äußerungen oder ihr Verhalten gegen die PKK stellten:
Am 12. Mai 1997 verschleppten vier vom Angeschuldigten beauftragte PKK-Aktivisten einen Landsmann aus Stuttgart in ein abgelegenes Waldstück und mißhandelten ihn dort. Erst nach mehreren Stunden ließen sie das verletzte Opfer in Schwäbisch Hall frei.
Am 12. September 1997 schlugen vier Aktivisten in einer Asylbewerberunterkunft in Stuttgart einen Kurden zusammen, nachdem sie ihn aufgefordert hatten, die PKK künftig aktiver zu unterstützen.
Am 24. September 1997 verprügelten drei Aktivisten auftragsgemäß einen Kurden in Stuttgart Bad-Cannstadt. Das Opfer erlitt Verletzungen, die stationär behandelt werden mußten.
Am 3. Oktober 1997 stellten vier Aktivisten im türkischen Freizeit und Kulturverein in Weil der Stadt einen Kurden mit vorgehaltener Pistole zur Rede und schlugen ihn dann mit einer Bierflasche nieder.
Der Angeschuldigte wurde am 7. Oktober 1997 in Ludwigsburg festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung vom 8. Oktober 1997).
archiv.jura.uni-saarland.de/Entscheidungen/pressem98/BGH/genanwalt/leitrpkk.html
25.02.98 Anklage gegen drei mutmaßliche Funktionäre der türkisch-linksextremistischen Organisation DHKP C
Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 31. Januar 1998 beim 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg gegen
die türkischen Staatsangehörigen Serefettin G. und Erdogan C.
sowie einen vermutlich ebenfalls türkischen Staatsangehörigen unbekannter Identität mit dem Aliasnamen "Ali Ekti"
Anklage wegen des Verdachts des versuchten Mordes und des Verstoßes gegen das Waffengesetz erhoben. Dem Angeschuldigten Serefettin G. wird darüber hinaus Rädelsführerschaft, den beiden anderen Angeschuldigten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) vorgeworfen.
Die inzwischen zugestellte Anklageschrift legt dem 41 Jahre alten Serefettin G. zur Last, seit Oktober 1995 die Führung der DHKP C ("Karatas"-Flügel der verbotenen Organisation Devrimci Sol) in Deutschland übernommen und angeordnet zu haben, Anhänger des verfeindeten "Yagan"-Flügels zu töten. Der 32jährige Erdogan C. soll seit August 1997 den Bereich Frankfurt am Main geleitet und dort am 22. August 1997 auf "Yagan"-Aktivisten geschossen haben. Der angeblich 34 Jahre alte "Ali Ekti" soll seit Juli 1996 für Hamburg zuständig gewesen sein und dort am 5. September 1997 einen Anschlag auf einen "Yagan"-Aktivisten verübt haben.
Der Anklage, die sich auf die wesentlichen Vorwürfe beschränkt, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die türkische, dem Marxismus-Leninismus verschriebene Organisation Devrimci Sol, die 1978 in der Türkei gegründet und in der Bundesrepublik Deutschland 1983 verboten worden ist, spaltete sich 1993 in zwei konkurrierende und sich gewaltsam bekämpfende Gruppierungen, die nach ihren jeweiligen Führungsfunktionären Dursun Karatas und Bedri Yagan als "Karatas"- und "Yagan"-Flügel bezeichnet werden. Der "Karatas"-Flügel hat sich die Bezeichnung DHKP C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front), der "Yagan"-Flügel - der auch noch unter Devrimci Sol firmiert - die Bezeichnung THKP-C (Türkische Volksbefreiungspartei/-front) gegeben.
Der Angeschuldigte Serefettin G. wurde spätestens im Oktober 1995 der Anführer der DHKP C in Deutschland, die hier über eine feste personelle und logistische Organisation verfügt. An der Spitze stehen der Deutschlandführer und die regionalen Leiter, allesamt professionelle Kader, die Decknamen tragen und sich in jeder Hinsicht hochkonspirativ verhalten. Diese Spitzenfunktionäre bilden eine terroristische Vereinigung, die schwerste Straftaten wie die Tötung von Parteifeinden und Brandstiftungsdelikte begeht. Sie zeichnet unter anderem für Brandanschlagsserien im März und April 1995 (18 Anschläge) und vom 4. bis 8. Januar 1996 (12 Anschläge) gegen überwiegend türkische Einrichtungen in Deutschland verantwortlich. Seit der Spaltung 1993 läßt sie "Yagan"-Aktivisten als Verräter bestrafen. Um den alleinigen Führungsanspruch des "Karatas"-Flügels zu sichern, befahl der Angeschuldigte G., nachdem er die Führung der DHKP-C in Deutschland übernommen hatte, den "Yagan"-Flügel aktiv zu bekämpfen und dessen Anhänger zu töten.
Am 22. August 1997 wollten der Angeschuldigte Erdogan C. und weitere DHKP-C-Aktivisten am Affentorplatz in Frankfurt am Main Publikationen verteilen. C. war bewaffnet, um die Gruppe bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zu sichern. Als sie dort auf "Yagan"-Mitglieder trafen, schoß ein unbekannter "Yagan"-Aktivist auf sie, ohne jedoch zu treffen. Der Angeschuldigte ging daraufhin mit gezogener Waffe auf die "Yagan"-Aktivisten zu, woraufhin diese zu fliehen versuchten. C. schoß mehrmals auf die Fliehenden. Nachdem der "Yagan"-Aktivist Oktay C. am Bein getroffen und gestürzt war, schoß C. aus einer Entfernung von ein bis zwei Metern auf ihn. Das Opfer wurde durch Schüsse in die Beine und den Körper lebensgefährlich verletzt.
Am 5. September 1997 lauerten der Angeschuldigte "Ali Ekti" und weitere Personen dem "Yagan"-Anhänger Ertan E. vor dessen Wohnung in Hamburg auf. Als dieser das Haus verließ, schoß der Angeschuldigte mit einer Pistole mindestens dreimal auf ihn. Das Opfer erlitt lebensgefährliche Verletzungen an den Beinen und in der Leiste.
Der Angeschuldigte Erdogan C. wurde am 22. August 1997, der Angeschuldigte "Ali Ekti" am 9. September 1997 und der Angeschuldigte Serefettin G. am 12. September 1997 vorläufig festgenommen (siehe Pressemitteilung vom 19. September 1997). Die drei Angeschuldigten befinden sich seither in Untersuchungshaft.
archiv.jura.uni-saarland.de/Entscheidungen/pressem98/BGH/genanwalt/dhkp-c.html
Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 31. Januar 1998 beim 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg gegen
die türkischen Staatsangehörigen Serefettin G. und Erdogan C.
sowie einen vermutlich ebenfalls türkischen Staatsangehörigen unbekannter Identität mit dem Aliasnamen "Ali Ekti"
Anklage wegen des Verdachts des versuchten Mordes und des Verstoßes gegen das Waffengesetz erhoben. Dem Angeschuldigten Serefettin G. wird darüber hinaus Rädelsführerschaft, den beiden anderen Angeschuldigten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) vorgeworfen.
Die inzwischen zugestellte Anklageschrift legt dem 41 Jahre alten Serefettin G. zur Last, seit Oktober 1995 die Führung der DHKP C ("Karatas"-Flügel der verbotenen Organisation Devrimci Sol) in Deutschland übernommen und angeordnet zu haben, Anhänger des verfeindeten "Yagan"-Flügels zu töten. Der 32jährige Erdogan C. soll seit August 1997 den Bereich Frankfurt am Main geleitet und dort am 22. August 1997 auf "Yagan"-Aktivisten geschossen haben. Der angeblich 34 Jahre alte "Ali Ekti" soll seit Juli 1996 für Hamburg zuständig gewesen sein und dort am 5. September 1997 einen Anschlag auf einen "Yagan"-Aktivisten verübt haben.
Der Anklage, die sich auf die wesentlichen Vorwürfe beschränkt, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die türkische, dem Marxismus-Leninismus verschriebene Organisation Devrimci Sol, die 1978 in der Türkei gegründet und in der Bundesrepublik Deutschland 1983 verboten worden ist, spaltete sich 1993 in zwei konkurrierende und sich gewaltsam bekämpfende Gruppierungen, die nach ihren jeweiligen Führungsfunktionären Dursun Karatas und Bedri Yagan als "Karatas"- und "Yagan"-Flügel bezeichnet werden. Der "Karatas"-Flügel hat sich die Bezeichnung DHKP C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front), der "Yagan"-Flügel - der auch noch unter Devrimci Sol firmiert - die Bezeichnung THKP-C (Türkische Volksbefreiungspartei/-front) gegeben.
Der Angeschuldigte Serefettin G. wurde spätestens im Oktober 1995 der Anführer der DHKP C in Deutschland, die hier über eine feste personelle und logistische Organisation verfügt. An der Spitze stehen der Deutschlandführer und die regionalen Leiter, allesamt professionelle Kader, die Decknamen tragen und sich in jeder Hinsicht hochkonspirativ verhalten. Diese Spitzenfunktionäre bilden eine terroristische Vereinigung, die schwerste Straftaten wie die Tötung von Parteifeinden und Brandstiftungsdelikte begeht. Sie zeichnet unter anderem für Brandanschlagsserien im März und April 1995 (18 Anschläge) und vom 4. bis 8. Januar 1996 (12 Anschläge) gegen überwiegend türkische Einrichtungen in Deutschland verantwortlich. Seit der Spaltung 1993 läßt sie "Yagan"-Aktivisten als Verräter bestrafen. Um den alleinigen Führungsanspruch des "Karatas"-Flügels zu sichern, befahl der Angeschuldigte G., nachdem er die Führung der DHKP-C in Deutschland übernommen hatte, den "Yagan"-Flügel aktiv zu bekämpfen und dessen Anhänger zu töten.
Am 22. August 1997 wollten der Angeschuldigte Erdogan C. und weitere DHKP-C-Aktivisten am Affentorplatz in Frankfurt am Main Publikationen verteilen. C. war bewaffnet, um die Gruppe bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zu sichern. Als sie dort auf "Yagan"-Mitglieder trafen, schoß ein unbekannter "Yagan"-Aktivist auf sie, ohne jedoch zu treffen. Der Angeschuldigte ging daraufhin mit gezogener Waffe auf die "Yagan"-Aktivisten zu, woraufhin diese zu fliehen versuchten. C. schoß mehrmals auf die Fliehenden. Nachdem der "Yagan"-Aktivist Oktay C. am Bein getroffen und gestürzt war, schoß C. aus einer Entfernung von ein bis zwei Metern auf ihn. Das Opfer wurde durch Schüsse in die Beine und den Körper lebensgefährlich verletzt.
Am 5. September 1997 lauerten der Angeschuldigte "Ali Ekti" und weitere Personen dem "Yagan"-Anhänger Ertan E. vor dessen Wohnung in Hamburg auf. Als dieser das Haus verließ, schoß der Angeschuldigte mit einer Pistole mindestens dreimal auf ihn. Das Opfer erlitt lebensgefährliche Verletzungen an den Beinen und in der Leiste.
Der Angeschuldigte Erdogan C. wurde am 22. August 1997, der Angeschuldigte "Ali Ekti" am 9. September 1997 und der Angeschuldigte Serefettin G. am 12. September 1997 vorläufig festgenommen (siehe Pressemitteilung vom 19. September 1997). Die drei Angeschuldigten befinden sich seither in Untersuchungshaft.
archiv.jura.uni-saarland.de/Entscheidungen/pressem98/BGH/genanwalt/dhkp-c.html
15.01.98 Generalbundesanwalt Nehm spricht mit dem türkischen Generalkonsul in Karlsruhe über die Verfolgung der PKK-Führungsorganisation
Generalbundesanwalt Kay Nehm hat heute mit dem türkischen Generalkonsul in Karlsruhe, Herrn Vefahan Ocak, auf dessen Wunsch ein weiteres Gespräch über die rechtliche Bewertung der PKK-Führungsorganisation als terroristische/kriminelle Vereinigung geführt, nachdem er den türkischen Generalkonsul bereits im Anschluß an die Jahrespressekonferenz am 13. Januar 1998 ausführlich informiert hatte.
Der Generalbundesanwalt hat dabei folgendes deutlich gemacht: Die PKK unterliege zwar in der Bundesrepublik Deutschland einem Betätigungsverbot, sie sei jedoch nie als terroristische Vereinigung im Sinne des § 129a StGB eingestuft worden. Die Bundesanwaltschaft verfolge auch nicht die kurdische Arbeiterpartei PKK als solche, sondern ihre Ermittlungen richteten sich gegen deren Führungskader in Deutschland. Diese bildeten seit 1993 eine Vereinigung, die sich zum Ziel gesetzt habe, den Forderungen der PKK mittels zentral gesteuerter gewalttätiger Aktionen Nachdruck zu verleihen sowie innere und äußere "Feinde" der Partei mit Gewalt zu bekämpfen. Nachdem der Parteiführer Öcalan diese Anschläge eingeräumt und als Fehler bezeichnet habe, habe die PKK-Führung seit 1996 von solchen terroristischen Gewalttaten in Deutschland Abstand genommen.
Der Straftatbestand der "Bildung terroristischer Vereinigungen" gemäß § 129a StGB stelle in Deutschland tätige Vereinigungen unter Strafe, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, schwerste Straftaten wie Mord, Totschlag, Geiselnahme oder gemeingefährliche Brandstiftungsdelikte zu verüben. Begehe diese Vereinigung sonstige, nicht im Katalog des § 129a StGB aufgeführte Straftaten, liege nicht eine terroristische Vereinigung, sondern eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB vor.
Der Generalbundesanwalt wies den Generalkonsul deshalb darauf hin, daß hier keine neue rechliche Bewertung vorliege, sondern sich die tatsächlichen Voraussetzungen durch das Verhalten der Führungskader der PKK geändert hätten. Darauf habe die Bundesanwaltschaft aus rechtlichen Gründen reagieren müssen.
Ob die PKK im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs oder nach Einschätzung der türkischen Regierung als terroristisch einzustufen sei, unterliege als politische Bewertung nicht dem Urteil der deutschen Justiz. Die veränderte Situation bleibe deshalb auch auf das Betätigungsverbot in der Bundesrepublik Deutschland ohne Einfluß.
archiv.jura.uni-saarland.de/Entscheidungen/pressem98/BGH/genanwalt/pkk-nehm.html
Generalbundesanwalt Kay Nehm hat heute mit dem türkischen Generalkonsul in Karlsruhe, Herrn Vefahan Ocak, auf dessen Wunsch ein weiteres Gespräch über die rechtliche Bewertung der PKK-Führungsorganisation als terroristische/kriminelle Vereinigung geführt, nachdem er den türkischen Generalkonsul bereits im Anschluß an die Jahrespressekonferenz am 13. Januar 1998 ausführlich informiert hatte.
Der Generalbundesanwalt hat dabei folgendes deutlich gemacht: Die PKK unterliege zwar in der Bundesrepublik Deutschland einem Betätigungsverbot, sie sei jedoch nie als terroristische Vereinigung im Sinne des § 129a StGB eingestuft worden. Die Bundesanwaltschaft verfolge auch nicht die kurdische Arbeiterpartei PKK als solche, sondern ihre Ermittlungen richteten sich gegen deren Führungskader in Deutschland. Diese bildeten seit 1993 eine Vereinigung, die sich zum Ziel gesetzt habe, den Forderungen der PKK mittels zentral gesteuerter gewalttätiger Aktionen Nachdruck zu verleihen sowie innere und äußere "Feinde" der Partei mit Gewalt zu bekämpfen. Nachdem der Parteiführer Öcalan diese Anschläge eingeräumt und als Fehler bezeichnet habe, habe die PKK-Führung seit 1996 von solchen terroristischen Gewalttaten in Deutschland Abstand genommen.
Der Straftatbestand der "Bildung terroristischer Vereinigungen" gemäß § 129a StGB stelle in Deutschland tätige Vereinigungen unter Strafe, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, schwerste Straftaten wie Mord, Totschlag, Geiselnahme oder gemeingefährliche Brandstiftungsdelikte zu verüben. Begehe diese Vereinigung sonstige, nicht im Katalog des § 129a StGB aufgeführte Straftaten, liege nicht eine terroristische Vereinigung, sondern eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB vor.
Der Generalbundesanwalt wies den Generalkonsul deshalb darauf hin, daß hier keine neue rechliche Bewertung vorliege, sondern sich die tatsächlichen Voraussetzungen durch das Verhalten der Führungskader der PKK geändert hätten. Darauf habe die Bundesanwaltschaft aus rechtlichen Gründen reagieren müssen.
Ob die PKK im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs oder nach Einschätzung der türkischen Regierung als terroristisch einzustufen sei, unterliege als politische Bewertung nicht dem Urteil der deutschen Justiz. Die veränderte Situation bleibe deshalb auch auf das Betätigungsverbot in der Bundesrepublik Deutschland ohne Einfluß.
archiv.jura.uni-saarland.de/Entscheidungen/pressem98/BGH/genanwalt/pkk-nehm.html
Das Vorgehen gegen PKK und DHKP-C vor allem im Jahr 1998 deutet darauf hin, daß es schon damals ein verstärktes Interesse der Türkei an der Bekämpfung dieser Organisationen
in Deutschland gab. Aber offenbar wurde aus türkischer Sicht nicht genügend gegen diese Vereinigungen in Deutschland vorgegangen. Vielleicht auch ein Indiz dafür, daß die BRD-Behörden
schon von Anfang im Bilde waren, wer hinter der Döner-Mordserie steckte.
1996 war es von Seiten der BAW noch verhältnismäßig ruhig:
Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts beim BGH 1996